Gerichte (Tektonik)
Archivplan-Kontext
CH StALU Staatsarchiv des Kantons Luzern, 12. Jh. (ca.)-21. Jh. (Archiv)
Staatliche Bestände (Moderne Bestände, Provenienz-System) (Tektonik)
Gerichtswesen (Tektonik)
Gerichte (Tektonik)
XH Friedensrichterprotokolle (1814-2010), 1814-2010 (Bestand)
Untersuchungsbehörden (Tektonik)
Titel:
Gerichte
Stufe:
Tektonik
Bemerkung:
GERICHTE IM KANTON LUZERN SEIT 1798
Am 1. Januar 2011 trat das Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in zivil-, straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Kraft. Damit wurde die fast 100 Jahre lang geltende Gerichtsorganisation des Kantons Luzern vollständig umgestellt. 1913 waren auf der Ebene der erstinstanzlichen Gerichte die 19 Bezirksgerichte durch sechs Amtsgerichte abgelöst worden (vgl. Gesetz über die Gerichtsorganisation und die Zivilprozessordnung, vom 28. 1. 1913, in: Gesetzessammlung Kanton Luzern, Bd. 9, S. 315ff. Für die aktuelle Situation: SRL Nr. 260.). Die wichtigsten organisatorischen Neuerungen seither stellten die Schaffung des Verwaltungsgerichts 1973 und die schrittweise Ausdehnung des Arbeitsgerichts auf das ganze Kantonsgebiet dar. Dagegen war die Einrichtung eines kantonalen Jugendgerichtes nicht von Dauer. (Über die Gerichtsorganisation im Kanton Luzern von den Anfängen bis 1912 orientiert die Dissertation von Gotthard Egli, Die Entwicklung der Gerichtsverfassung in Luzern, Luzern 1912. Eine graphische Übersicht über die Gerichte im Kanton Luzern von 1798 bis ca. 1990 findet sich bei: Max Huber, Zur Geschichte des Luzerner Obergerichts, in: Richter und Verfahrensrecht. 150 Jahre Obergericht Luzern, Bern 1991.)
Für zivile Streitigkeiten gab es für die rechtsuchenden Parteien auch die Möglichkeit, anstatt der ordentlichen Gerichte spezielle Schiedsgerichte anzurufen. Der Schiedsspruch musste laut § 376 der Zivilprozessordnung vom 28. 1. 1913 beim ordentlichen erstinstanzlichen Gericht ins Protokoll eingetragen werden. Mit der Totalrevision der Zivilprozessordnung trat der Kanton Luzern auf den 1. 1. 1995 dem interkantonalen Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit (vom 27.03.1969) bei. Gemäss Art. 2 und 45 dieses Konkordats war in der Regel das obere ordentliche Zivilgericht (im Kanton Luzern also das Obergericht) für die richterliche und administrative Betreuung der Schiedsgerichte zuständig. Mit Einführung der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 01.01.2011 ist das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit abgelöst worden.
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