CB 5/1 Landvögtliches Weiberurteilsprotokoll Willisau, 1716-1746 (Archiveinheit)

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:CB 5/1
Titel:Landvögtliches Weiberurteilsprotokoll Willisau
Entstehungszeitraum:1716 - 1746
Archivalienart:Band
Stufe:Archiveinheit

Weitere Bemerkungen

Bemerkung:Der Archivbenutzer Olivier Felber erstellte 2023 ein Namensregister zu diesem Band. Diese Informationen wurden als Bandeinträge in die Archivdatenbank importiert.

[Nachfolgendes aus dem umfangreicheren Beitrag von Olivier Felber: https://www.genealogie-felber.ch/post/die-weiberurteilsprotokolle-der-landvogtei-willisau]

Das «Landvögtliche Weiberurteilsprotokoll Willisau» umfasst vier Bücher, welche die Jahre 1716 bis 1799 abdecken.

In den Weiberurteilsprotokollen wurden nicht die Vergehen von Frauen festgehalten, sondern finanzielle Angelegenheiten. Bei den meisten Geschäften ging es um das «Frauengut» oder «Weibergut». Dabei handelte es sich um das Vermögen der Ehefrau, welches sie ihrem Mann zubrachte. Dieses Vermögen durfte der Mann theoretisch nicht mindern. Wenn die Ehe aufgelöst wurde, musste er den Betrag vollständig zurückgeben. Das Frauengut konnte mittels «Ufschlag», also einer Grundpfandverschreibung, versichert werden.

Wenngleich das Frauengut in der Theorie der Frau gehörte, konnten die Ehemänner in bestimmten Fällen auf dieses Vermögen zugreifen. Um ebendiesen Bezug des Frauenguts ging es in den meisten Einträgen in den Weiberurteilsprotokollen. Am häufigsten erschien der Ehemann und bat um einen Bezug vom Vermögen seiner Frau. Daneben waren in der Regel die Frau mit ihrem Beistand und oft auch Verwandte der Frau zugegen, die sich zum Gesuch äusserten. In manchen Fällen war es nicht der Mann, sondern die Frau mit Beistand, die einen Teil des Frauenguts begehrte. Seltener wurden andere materielle Anliegen wie der Abzug von Vermögen nach ausserhalb des Kantons Luzern behandelt. Am Ende der Ansinnen folgte das entsprechende Urteil.

Neben den Gesuchen um Bezug von Frauengut findet man auch Einträge von Auswanderern, die ihr Gut nach ausserhalb des Kantons Luzern bringen wollten.

Wie einem Eintrag aus dem Luzerner Ratsprotokoll vom 17. Februar 1716 zu entnehmen ist, beschloss der Luzerner Rat kurz vorher, dass der Landvogt von Willisau künftig allein über das Weibergut urteilen sollte. Das Gesuch des Willisauer Schultheissen Halm, bei der vorherigen Regelung zu verbleiben, laut welcher das «Officium» miturteilte, wurde an diesem Tag vom Rat abgewiesen. Diese neue Urteilspraxis war wohl der Grund, dass das erste Weiberurteilsprotokoll just am 2. März 1716 einsetzt. Auch laut dem Instruktionenbuch des Landvogts Josef Cölestin Amrhyn aus dem Jahr 1727 entschied nur der Landvogt über das Weibergut.
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:siehe auch:
CB 5/2 Landvögtliches Weiberurteilsprotokoll Willisau, 1746-1765 (Archiveinheit)

siehe auch:
CB 5/3 Landvögtliches Weiberurteilsprotokoll Willisau, 1766-1789 (Archiveinheit)

siehe auch:
CB 5/4 Landvögtliches Weiberurteilsprotokoll Willisau, 1789-1799 (Archiveinheit)

siehe auch:
CB 37 Einzelakten aus Weiberurteilsprotokoll CB 5/2, 1746-1765 (Archiveinheit)
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1816
Erforderliche Bewilligung:siehe Zugangsbestimmungen bei Akzession
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://query-staatsarchiv.lu.ch/detail.aspx?ID=920810
 
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