Regierungsstatthalter des Amtes Luzern (1849-2014) (Provenienz)

Archivplan-Kontext


Identifikationsbereich

Titel:Regierungsstatthalter des Amtes Luzern (1849-2014)
Stufe:Provenienz

Informationsbereich

Existenzzeitraum:1849 - 2014
Geographische Angaben:Amt Luzern inkl. Stadt, seit 1. Mai 2010 auch für Amt Hochdorf zuständig. 1975-2005 war der Regierungsstatthalter Entlebuch für die Gemeinden Malters und Schwarzenberg zuständig.
Tätigkeitsbereich:Die Regierungsstatthalter waren allgemeine Aufsichtsbehörde über die Gemeinden ihres Amtes und deren Behörden, ferner fachliche Aufsichtsbehörde im Vormundschafts- und Teilungswesen. Bis 2004 waren sie auch unmittelbare Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen. Sie sind Beschwerdeinstanz in Kindesschutzsachen und bei Verfahren in Erbschaftsfällen. Die Regierungsstatthalter entschieden über Grundstückerwerbe durch Personen im Ausland, über Adoptionen, über den Entzug der elterlichen Sorge und über die fürsorgerische Freiheitsentziehung für Erwachsene. Sie besorgten nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege die Rechtshilfe und die Vollstreckung durch Ersatzvornahme und unmittelbaren Zwang.
A1 Adoptionen
Seit dem 1. April 1973 war gemäss der kantonalen Verordnung über die Adoption vom 15. Januar 1973 (Sammlung der Verordnungen V XVIII, S. 599) der Regierungsstatthalter am Wohnsitz der gesuchstellenden Personen für Entscheide über Adoptionen und für Auskünfte über die Personalien der leiblichen Eltern zuständig. Für die Abklärung zog der Regierungsstatthalter die Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz der gesuchstellenden Personen oder geeignete Fachpersonen bei, welche die Eignung von Paaren als Adoptiveltern abklärten und den Regierungsstatthalter in Form eines vormundschaftlichen Untersuchungsberichts über ihre Ergebnisse informierten.

B2 Behörden und Funktionäre (Amtsübergaben und Vereidigungen)
Eine Hauptaufgabe der Regierungsstatthalter war die Gemeindeaufsicht. Dazu gehörte die Vornahme von Amtsübergaben und Vereidigungen. Die Mitglieder der Gemeindebehörde und der Rechnungs- und der Controllingkommission, sowie der Gemeindeschreiber wurden durch den Regierungsstatthalter vereidigt. Trat ein Mitglied der Gemeindebehörde, dem ein Verwaltungszweig übertragen war, oder der Schreiber zurück, so fand in Anwesenheit des Regierungsstatthalters eine Amtsübergabe statt.

D1 Depositalkasse, Tresorierung
Gemäss Paragraph 1 der Verordnung der Depositenstellen hatte der Regierungsstatthalter die Aufgabe, die Depositenstellen in den Gemeinden zu überwachen und alle vier Jahre (im Rahmen des Verwaltungsuntersuchs) und bei jedem Wechsel in den Depositenbehörden Kontrollen durchzuführen. Bei Unregelmässigkeiten erstattete er dem Justiz-Gemeinde- und Kulturdepartement Bericht.

F1 Finanz- und Rechnungswesen (Finanzaufsicht in den Gemeinden, u.a.)
Die unmittelbare Aufsicht über die Gemeinden betraf die Einwohnergemeinden, die Gemeindeverbände sowie die Korporationen. Der Regierungsstatthalter kontrollierte gemäss Gemeindegesetz Paragraph 102 jährlich die Gemeinderechnungen und Voranschläge, traf Abklärungen und Kontrollen im Zusammenhang mit dem Finanzausgleich und hielt seine Ergebnisse in einem Kontrollbericht fest.
F2 Fürsorgerische Freiheitsentziehung
Bei einer FFE wurde zwischen einem ordentlichen und einem vorsorglichen Verfahren unterschieden.

Beim ordentlichen Verfahren entschied der Regierungsstatthalter gemäss Verordnung über die fürsorgerische Freiheitsentziehung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen. Über die Aufhebung einer Fürsorgerischen Freiheitsentziehung entschied er auf Antrag der Leitung der stationären Einrichtung oder auf Gesuch der Betroffenen oder einer ihr nahe stehenden Person. Wurde die FFE nicht vorher aufgehoben, stellte die Leitung der stationären Einrichtung bis spätestens 30 Tage vor Ablauf der sechsmonatigen Frist dem Regierungsstatthalter einen Antrag, ob die angeordnete Massnahme weiterzuführen sei.

Eine vorsorgliche Freiheitsentziehung konnten, wenn akute Gefahr im Verzug lag, die vormundschaftliche Behörde am Aufenthaltsort oder die vom Kanton mit dieser Zuständigkeit ausgestatteten Stellen, wie Ärzte, aussprechen. Bei der vorsorglichen Anordnung einer Fürsorgerischen Freiheitsentziehung wurde vom Regierungsstatthalter, der Ärztin, der Vormundin oder vom Mitglied des Gemeinderates die betroffene Person angehört und ihr dann der schriftliche Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung erläutert. Eine durch vorsorgliche Anordnung untergebrachte Person war, sobald es ihr Zustand erlaubte, spätestens aber nach 30 Tagen durch die Leitung der stationären Einrichtung zu entlassen, sofern der Regierungsstatthalter innerhalb dieser Frist keine Weiterführung der Massnahme im ordentlichen Verfahren anordnete. Hielt die Leitung eine Behandlung über den 30. Tag hinaus für notwendig und lag kein schriftliches Einverständnis der betroffenen Person vor, stellte sie beim Regierungsstatthalter einen Antrag auf Weiterführung der Massnahme.
Mit dem neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, das am 1. Januar 2013 in Kraft trat, wurde der Begriff "Fürsorgerische Freiheitsentziehung" durch "Fürsorgerische Unterbringung" ersetzt.
G1 Gemeinde- und Verwaltungsorganisation (Verwaltungsuntersuche, Verfahren)
Gemäss Paragraph 86 des Gemeindegesetzes hatte der Regierungsstatthalter alle vier Jahre die Geschäftsführung der Gemeinden und ihrer Behörden zu untersuchen. Als kantonales Aufsichtsorgan stellte der Regierungsstatthalter sicher, dass jede Gemeinde über ein Controlling-System verfügte, das die demokratischen, rechtsstaatlichen, verwaltungstechnischen und finanziellen Mindestanforderungen erfüllte. Die Gemeindeorganisation und das Controlling hatten folgende Mindestanforderungen zu erfüllen: a) demokratische Führung der Gemeinde; b) rechtstaatlich und verwaltungstechnisch korrekte Verwaltungsabläufe; c) gesunde Entwicklung des Finanzhaushalts. Der alle vier Jahre stattfindende Untersuch der Geschäftsführung setzte sich aus einer schriftlichen Umfrage und einem Gespräch über deren Ergebnisse zusammen. Die Erhebungen bezogen sich schwergewichtig auf die Organisation auf der Führungs- und Verwaltungsebene sowie einige ausgewählte Sachgebiete

G2 Gemeindeverbände
Zur Gemeindeaufsicht gehörte gemäss Gemeindegesetz die Überwachung des Finanzhaushaltes der Gemeindeverbände durch Kontrolle der jährlichen Rechnungen und Voranschläge. Diese Kontrollen führten die Regierungsstatthalter wie bei den Einwohnergemeinden jährlich durch und hielten die Resultate in einem Kontrollbericht fest.

G4 Grundstückerwerb durch Personen im Ausland
Personen im Ausland bedürfen für den Erwerb von Grundstücken einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde. Im Gesetz zur Einführung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (SRL) wurde der Regierungsstatthalter als Bewilligungsbehörde benannt. Vor seinem Entscheid über die Erteilung einer Bewilligung holte er die Stellungnahme der betreffenden Gemeinde ein. Bei der Erteilung von Bewilligungen zum Erwerb von Ferienwohnungen und Wohneinheiten in Apparthotels sowie bei der Erteilung von Bewilligungen in Härtefällen hatte er auf die Einhaltung des kantonalen Kontingents und allfällige Weisungen des Regierungsrates zu achten.
H1 Qualitätssicherung in den öffentlichen Heimen
Als Teil der Gemeindeaufsicht kam gemäss Paragraph 19 des Sozialhilfegesetzes dem Regierungsstatthalter die Aufgabe zu, die kommunalen Alters- und Pflegeheime zu beaufsichtigen. Dabei war zu prüfen, ob die Qualität der Heime gesichert sei und ob allfällige Massnahmen in vier Jahren zu geschehen haben. 1994 war von einer Arbeitsgruppe ein neues Instrument der Qualitätssicherung entwickelt worden. In diesem Verfahren wurden die Betroffenen aktiv in die Beurteilung der Qualität miteinbezogen. Im ersten Schritt der Qualitätsüberprüfung wurden die wesentlichsten Daten und Angaben über die Institution zusammengetragen. Im zweiten Schritt wurden Befragungen durchgeführt. In einer ersten Beurteilung wurde versucht, die hervorstechenden Merkmale der Institution, ihre Stärken und Schwächen herauszulesen. Ein Vergleich mit dem Ergebnis der letzten Prüfung sowie eine Überprüfung der damals vereinbarten Massnahme wurden ebenfalls durchgeführt. Im letzten Schritt analysierte die Institutionsverwaltung anhand derselben Auswertungsdokumente ihrerseits die Arbeit. In einem Gespräch wurden die Beurteilungen verglichen.

K1 Korporationen (Untersuch Geschäftsführung, Rechnungsprüfung, Amtsübergaben, Vereidigungen, etc.)
Im Rahmen der Gemeindeaufsicht prüfte der Regierungsstatthalter gemäss dem Gesetz über die Korporationsgemeinden jährlich den von der Korporationsgemeinde beschlossenen Voranschlag und die Gemeinderechnung auf ihre Rechtmässigkeit. Etwaige Mängel hielt er in einem Bericht fest, der den Stimmberechtigten bei der nächsten Rechnungsablage zu eröffnen war. Die Ergebnisse der Prüfung wurden dann in einem abschliessenden Bericht zusammengefasst. Alle vier Jahre untersuchte er die Geschäftsführung der Korporationsgemeinden und erstattete dem Justiz-, Sicherheits- und Finanzdepartement Bericht über die Geschäftsführung und lieferte ihnen statistische Angaben für den Staatsverwaltungsbericht. Zudem konnte der Regierungsstatthalter Fristen zur Umsetzung von Gemeindeinitiativen erstrecken, wenn der Gemeindebehörde die fristgemässe Behandlung nicht möglich war. Trat ein Mitglied der Gemeindebehörde oder der Schreiber zurück, fand in der Anwesenheit des Regierungsstatthalters eine protokollierte Amtsübergabe statt. Auch die Vereidigung der Mitglieder der Gemeindebehörde, der Rechnungskommission und des Schreibers fanden durch den Regierungsstatthalter statt.
K2 Kindesschutz
Gemäss dem Paragraph 35 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch waren Verwaltungsbeschwerden gegen Entscheide der Vormundschaftsbehörde betreffend Kindesrecht, Kindesschutz und Schutz des Kindesvermögens an die Regierungsstatthalter zu richten. Wenn die Wahl der Betreuungsperson bei der Vormundschaftsbehörde abgelehnt oder angefochten wurde, und die Vormundschaftsbehörde trotzdem daran festhielt, hatte sie die Angelegenheit mit einer Stellungnahme dem Regierungsstatthalter zum Entscheid zu unterbreiten. Beschwerden gegen Handlungen einer Betreuungsperson waren an die Vormundschaftsbehörde zu bringen, gegen den Beschwerdeentscheid hingegen konnte man Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalter einlegen.

P1 Pflegekinderbewilligung
Gemäss Paragraph 2 der Kantonalen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (kurz PKV) war ausschliesslich der Regierungsstatthalter des Amtes Luzern zuständig für die Bewilligung der Pflegekinderaufnahme zum Zweck der späteren Adoption. Zur Abklärung zog er die Vormundschaftsbehörde der gesuchstellenden Personen oder Fachpersonen bei, welche die Tauglichkeit zuhanden des Regierungsstatthalters beurteilten.

T1 Teilungswesen
Die Teilungsbehörde ist die Aufsichtsbehörde über die Willensvollstrecker, die Erbschaftsverwalter und die Erbenvertreter. Sie ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen das formelle Vorgehen und die Geschäftstätigkeit dieser Behörden zuständig. Beschwerdeentscheide der Teilungsbehörde konnten beim Regierungsstatthalter als Aufsichtsorgan über die Teilungsbehörde mit einer Verwaltungsbeschwerde angefochten werden.
V2 Verwaltungsrecht (Ersatzvornahmen, Aufsichtsbeschwerden, Ausstandsbegehren u. Stellvertretungen)

Ausstand: Im Paragraph 15 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege sind verschiedene Gründe angegeben, aus denen eine Amtsperson, die einen Entscheid zu fällen hat, in Ausstand treten muss. Sie hat dies bei Auftreten dieser Gründe selbst zu melden, es kann aber auch von einer Partei der Ausstand einer Amtsperson in einem begründeten Gesuch verlangt werden. Wenn ein Gemeindeorgan beschlussunfähig war (sei es im Falle des eigentlichen Sachgeschäfts, oder betreffend einem streitbaren Ausstand) regelte der Regierungsstatthalter das weitere Vorgehen und handelte an seiner Stelle.

Ersatzvornahme: Im Vollstreckungsverfahren werden gemäss Paragraph 208 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege Entscheide vollstreckt, die zu einem bestimmten Verhalten verpflichten. Für die Vollstreckung der Entscheide sorgt die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde. Der Regierungsstatthalter vollstreckte auf Ersuchen des Berechtigten verwaltungsgerichtliche Urteile in Klagefällen, soweit keine andere Instanz dafür zuständig war. Der Regierungsstatthalter prüfte, ob der Entscheid richtig eröffnet worden ist und vollstreckbar war. Bevor er dann die Ersatzvornahme (die Vornahme einer geschuldeten Handlung anstelle des Handlungspflichtigen auf dessen Kosten) oder unmittelbaren Zwang anordnete, drohte er dem Pflichtigen die Zwangsmassnahme an und setzte ihm eine Frist zur Erfüllung. Wenn es die Umstände erforderten oder wenn der Entscheid das Zwangsmittel selbst schon androhte und die eingeräumte Frist abgelaufen war, konnte der Regierungsstatthalter ohne weitere Androhung eine Ersatzvornahme oder unmittelbaren Zwang anordnen.

Aufsichtsbeschwerden: Wegen ungebührlicher Behandlung in einem Verfahren; unberechtigtem Verweigern oder Verzögern einer Amtshandlung; ungebührlicher Behandlung in einem Amtsverhältnis; oder ungebührlicher Behandlung bei Massnahmen der Polizei konnte beim Regierungsstatthalter Aufsichtsbeschwerde gegen die Gemeindebehörden und ihre Mitglieder gemäss Paragraph 180f des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) ergriffen werden. Wenn sich die Aufsichtsbeschwerde als nicht sofort unzulässig oder unbegründet erwies, holte der RS die Vernehmlassung der Beklagten ein und klärte den Sachverhalt ab.
V3 Vormundschaftswesen (u.a. "Gesetz über die Betreuung und Versorgung gefährdeter Erwachsener" (administrative Versorgung))

Vormundschaftswesen allgemein
Der Regierungsstatthalter erteilte den Vormundschaftsbehörden die nach Bundesrecht (Art. 375, 398, 404, 422, des ZGB) verlangten Zustimmungen und Genehmigungen und beurteilte Beschwerden nach Paragraph 40 (und Folgende) des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch. Zudem führte er bei den Vormundschaftsbehörden regelmässig Inspektionen durch. Mit den Gemeinden und Fachverbänden sorgte er für die Aus- und Weiterbildung der vormundschaftlichen Organe.
Für die Inspektion des Vormundschaftswesens war von der Konferenz der Regierungsstatthalter 2002 ein Konzept erarbeitet worden, welches vorsah, dass die Behörden mindestens alle vier Jahre inspiziert werden sollten. Die Inspektion bestand aus einer Akten- und einer Ablaufprüfung sowie einem Gespräch. Neben einem Fragebogen, den die Behörde auszufüllen hatte, wurde von den MitarbeiterInnen des Regierungsstatthalteramtes eine Anzahl ausgewählter Fälle nach bestimmten Kriterien geprüft. Danach wurde mit der SozialvorsteherIn und der mit dem Vormundschaftswesen betrauten Verwaltungsperson ein Gespräch geführt. Die Ergebnisse wurden in einem schriftlichen Bericht festgehalten.

Der Kantonsrat entschloss in der Dezembersession 2011 eine Änderung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und führte damit das neue eidgenössische Kindes- und Erwachsenenschutzrecht im Kanton Luzern ein. Mit dieser Reform fiel ein bedeutender Teil der Aufgaben der dezentral organisierten Regierungsstatthalter weg und eine grundsätzliche Reorganisation wurde angestrebt . Am 01. Januar 2013 ist das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESR) in Kraft getreten. Dieses ersetzte das bisherige Vormundschaftsrecht. In der Folge wurden die Vormundschaftsbehörden durch die regionalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) abgelöst. Befugnisse, die bisher den Regierungsstatthalter als vormundschaftliche Aufsichtsbehörden vorbehalten waren, gingen auf die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden über. Die Dossierübergabe der Vormundschaftsbehörden an die KESB wurde vom Regierungsstatthalter mit einem Protokoll festgehalten.

Gesetz über die Betreuung und Versorgung gefährdeter Erwachsener
Das Gesetz trat am 1. Juli 1966 in Kraft und sollte neu die Erziehung zu geordneter Lebensweise in den Vordergrund stellen und konzentrierte sich stärker auf die Betreuung der betroffenen Personen, wodurch sie sich dem Fürsorge- und Vormundschaftsrecht annäherte. Minderjährige, Entmündigte oder Menschen, die als geisteskrank eingestuft wurden, fielen nicht unter dieses Gesetz. Ebenfalls nicht darunter fielen Alkoholkranke, für die das "Fürsorgegesetz für Alkoholkranke" zuständig war. In erster Linie sollte gegenüber gefährdeten Personen Betreuungsmassnahmen in Betracht gezogen werden und eine Versorgung erst angeordnet werden, wenn die Betreuungsmassnahmen erfolglos blieben. Bei den Regierungsstatthaltern konnten Beschwerden gegen vom Gemeinderat beschlossene Betreuungsmassnahmen eingereicht werden. Anträge auf eine Versorgung der gefährdeten Person mussten ebenfalls beim Regierungsstatthalter eingereicht werden, der die Untersuchung und erstinstanzliche Entscheidung führte. In einer Untersuchung betreffend einer Versorgung hatte der Regierungsstatthalter Erhebungen über den körperlichen und geistigen Zustand, das Verhalten und die Lebensverhältnisse der betroffenen Person zu machen. Zudem sollte er über die Gründe für die gegenwärtige Situation der Person forschen. Eine Versorgung in einer geeigneten Anstalt dauerte 1-3 Jahre, konnte aber auch bedingt auf Probezeit von 2-4 Jahren ausgesprochen werden.
Verwaltungsgeschichte / Biogr. Angaben:1849 Amtsgehilfe (als Helfer des Amtsstatthalters für die Aufsicht über die Gemeinden). Später unabhängig vom Statthalteramt tätig. 1963 Regierungsstatthalter. Aufgabenbereich: Aufsicht über die Gemeinden, Vormundschaft, Zivilstand, Erbschaft, Grundstückverkehr, Mieterschutz (bis 1972). Eigener Amtssitz seit 1972 in Luzern (vorher in Privatwohnungen). Im April 2010 Anschluss des Amtes Hochdorf.

Dep.: Departement des Innern (1849-1863). Gemeindedepartement (1863-1959). Gemeinde- und Sanitätsdepartement (1959-1971). Justizdepartement (1971-2000). Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartement (2001-2003.06). Justiz- und Sicherheitsdepartement (seit 2003.07).

Im November 2013 nahmen die Stimmberechtigten eine Änderung der Kantonsverfassung über die Aufsicht der Gemeinden an. Damit verbunden waren Änderungen im Gemeindegesetz sowie elf weiterer Erlasse. Diese Änderungen traten am 1. Juli 2014 in Kraft. Als Folge davon wurde die Institution "Regierungsstatthalter" auf diesen Termin hin aufgelöst. Deren Aufgaben übernahmen - soweit nicht neu die Gemeinden selber zuständig waren - verschiedene kantonale Dienststellen des Kantons: Amt für Gemeinden AfG (Allgemeine Aufsicht Gemeinden, Gemeindeverbände und Korporationen (z.B. Aufsichtsbeschwerden, Vereidigungen, Beschlussunfähigkeit/Ausstand), Beschwerden gegen Teilungsbehörden, Aufsicht im Kindes- und Erwachsenenschutz, Pflegekinderbewilligungen für spätere Adoption, Adoptionen, Grundstückerwerb durch Personen im Ausland), Finanzaufsicht Gemeinden beim Finanzdepartement (Finanzaufsicht Gemeinden, Gemeindeverbände, Korporationen), Dienststelle Steuern (Aufsicht Sondersteuern), Dienststelle Soziales und Gesellschaft DISG (Heimaufsicht).
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:siehe Zugangsbestimmungen bei Akzession
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

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