Regierung und Verwaltung (Tektonik)

Archivplan-Kontext


Titel:Regierung und Verwaltung
Stufe:Tektonik
Bemerkung:Das Verwaltungsarchiv: Umfang und Herkunft

Das Verwaltungsarchiv umfasst das seit Einführung des Provenienzprinzips (1971) vom Regierungsrat und den anderen Verwaltungsorganen (Departemente, Staatskanzlei, Dienststellen, Anstalten usw.) an das Staatsarchiv abgelieferte und von diesem in seine Bestände aufgenommene Schriftgut. Während die meisten Amtsstellen im eigentlichen Verwaltungsbereich auch schon vor dem Inkrafttreten des kantonalen Archivgesetzes mit seiner Anbietepflicht mehr oder weniger regelmässig Akten ablieferten, boten die Anstalten (zum Begriff Anstalt und Amtsstelle siehe weiter untern) sowie die weiteren Körperschaften im staatlichen Bereich eher selten Unterlagen an, da sie in der Regel über eigene Archive mit genügender Kapazität verfügten. Ablieferungen von Kommissionen oder von Unternehmungen und Stiftungen, in denen die Regierung vertreten war (sogenannte Delegationen), sind selten. Das Schriftgut von Kommissionen findet sich in der Regel bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Dienststelle.

Die Archivalien umfassen in erster Linie Akten, daneben aber auch Bände (Protokolle und Kontrollen) und häufig auch Pläne im Aktenformat. Alle Dienststellen produzieren Schriftgut, wobei sowohl der Umfang als auch die historische Relevanz beträchtlich variiert. Die meisten Dienststellen liefern ihren schriftlichen Niederschlag in mehr oder weniger regelmässigen Zyklen ans Staatsarchiv ab. In Zusammenarbeit zwischen Archiv und Verwaltung wird das Schriftgut bewertet und zur dauernden oder zeitlich beschränkten Aufbewahrung bestimmt.

Das Verwaltungsarchiv ist kein abgeschlossenes Archiv, sondern es wächst weiterhin (jährliche Zunahme durchschnittlich einiges über 100 Laufmeter). Es gilt teilweise als Zwischenarchiv, d. h. ein Teil der ans Staatsarchiv gelieferten Akten wird nur aus Gründen der Rechtssicherheit für eine bestimmte Dauer aufbewahrt und kann später eliminiert werden. Ein Grossteil der Ablieferungen hat dagegen schon seine definitive Gestalt gefunden. Dies gilt insbesondere für die recht zahlreichen Bestände, welche zeitlich weiter zurück reichen und mit detaillierten Verzeichnissen erschlossen sind.

Zeitraum
Das Verwaltungsarchiv bildet grosso modo die Fortsetzung zu den Beständen des Archivs 4, welches bis ca. 1960 reicht. Daneben finden sich aber vereinzelte Schriftstücke oder auch ganze Bestände, die weit ins 19. Jahrhundert zurückreichen. Dies ist deshalb der Fall, weil manche Dienststellen ihr älteres Schriftgut in den Jahren vor 1970, als im Staatsarchiv die Bestandesbildung der Archivkörper 2-4 durchgeführt wurde, nur teilweise oder überhaupt noch nicht abgeliefert hatten.

In Bezug auf die zeitliche Homogenität gibt es zwei gegensätzliche Typen: Einerseits die Departementsakten eines bestimmten Jahres, die theoretisch sämtliche in dem betreffenden Jahr abgeschlossenen Geschäfte umfassen sollten. Den Gegenpol bilden Ablieferungen vom Typ «Büroräumung», die gewöhnlich Akten aus der ganzen Ära eines Amtsvorstehers und vielleicht auch noch seines Vorgängers enthalten. Hinzu kommt, dass neben den eigentlichen Akten sozusagen immer auch Beilagen oder Unterlagen vorhanden sind, die aus früherer Zeit stammen. Um diese zeitliche Streuung erkennbar zu machen, werden wo immer möglich die Grenzjahre des eigentlichen "Archivkörpers" angegeben, während die ausserhalb dieses Bereichs liegenden "Extremdaten" von Beilagen oder eventuellen älteren oder jüngeren "Einzelgängern" in Klammern hinzugesetzt werden.
Signaturen und Gliederung im Archivsystem

Das Verwaltungsarchiv ist im Staatsarchiv grösstenteils (Ausnahme: Regierungsratsprotokolle) mit einem einheitlichen Signaturensystem (A 501ff.) gekennzeichnet. (Bis ca. 2005 waren die A-Nummern für Unterlagen aus der Verwaltung reserviert; seither werden sie auch für Unterlagen im Aktenformat aus den Gerichten und aus dem Parlament verwendet.) Dieses umfasst auch interkantonale Institutionen sowie Einzelpersonen oder Einrichtungen mit kantonalem Auftrag. (Deren Unterlagen sind im Archivsystem im Bereich "Weitere Institionen der öffentlichen Hand" erfasst.)
Im Archivsystem wird zuerst das Schriftgut aus der Regierung und aus den Departementen (inklusive Staatskanzlei), dann jenes aus den übrigen Organisationseinheiten (Dienststellen der Verwaltung, kantonale Schulen und Spitäler) aufgeführt, wobei diese in alphabetischer Reihenfolge präsentiert werden. Der Grund dafür liegt darin, dass dadurch adäquater und flexibler auf die häufigen Reorganisationen innerhalb der Verwaltung reagiert werden kann, als wenn die Organisationseinheiten gegliedert nach Departementen dargestellt würden.
Es werden sämtliche seit 1848 existierenden Departemente des Kantons Luzern aufgeführt. Im Gegensatz zum Vorgehen bei den übrigen Dienststellen werden also auch Departemente präsentiert, die nie als Aktenablieferer in Erscheinung getreten sind, weil sie schon vor der Einführung des Provenienzprinzips im Staatsarchiv (1971) abgeschafft oder umbenannt wurden. Dies geschieht mit dem Zweck, einen Überblick über die Entwicklung der Zuständigkeiten oder Kompetenzen zu ermöglichen. Für jedes Departement werden neben allfälligen Vorgängern und Nachfolgern oder Namensänderungen auch die wichtigsten Aufgabenbereiche und die Zuordnungen von Dienststellen samt dem Zeitraum ihrer Gültigkeit angegeben.
Das Departementalsystem in der kantonalen Verwaltung seit 1848

Das Departementalsystem kam im Kanton Luzern in Anlehnung an die neue Bundesorganisation im Jahre 1848 erstmals zur Anwendung (Eine moderne Darstellung zur luzernischen Verwaltungsgeschichte fehlt. Vgl. deshalb Eduard HIS, Luzerner Verfassungsgeschichte der neuern Zeit (1798-1940), Luzern o. J. [1944] (=Luzern Geschichte und Kultur 3/2), insbesondere 42, 61, 82f., 116f). Damals wurden acht Departemente geschaffen, nämlich das Departement des Äussern, des Innern, des Armen- und Vormundschaftswesens, des Kirchenwesens, der Polizei, des Militärwesens, der Finanzen und des Bauwesens. Die Zahl der Regierungsräte lag bei neun; im Finanzdepartement waren zwei Regierungsräte beschäftigt, von denen sich der eine ausschliesslich mit den Staatsdomänen beschäftigte. Sozusagen als neuntes Departement wirkte der Erziehungsrat, dem das gesamte Schulwesen unterstellt war. Den Vorsitz nahm einer der Regierungsräte ein, wobei dies nicht unbedingt der Vorsteher des Kirchendepartements zu sein brauchte. Über die Gesundheitspolitik gebot ein aus Medizinern zusammengesetztes Sanitätskollegium. Ihr Vollzug lag einerseits bei den Sanitätsbehörden (Amtsärzten und Amtstierärzten), anderseits bei den gewöhnlichen Polizeibehörden.

1863 wurde die Zahl der Departemente und Regierungsräte auf sieben gesenkt. Aufgehoben wurden das Departement des Äussern, das Departement des Innern und das Departement des Armen- und Vormundschaftswesens, neu geschaffen wurden die Departemente der Staatswirtschaft und des Gemeindewesens. Das Departement des Äussern war durch die Tätigkeit des Bundes weitgehend überflüssig geworden. Die zuvor von ihm wahrgenommene Aufsicht über das Kanzlei- und Archivwesen ging ans Kirchendepartement, das daraufhin gelegentlich als Departement des Kirchen- und Kanzleiwesens bezeichnet wurde. Die Funktionen des Departements des Innern gingen zum grössten Teil an das Staatswirtschaftsdepartement, die Aufsicht über Masse und Gewichte gelangte ans Polizeidepartement, die Aufsicht über die Gemeinden an das Gemeindedepartement. Diesem wurde auch das Armen- und Vormundschaftswesen übertragen.

Die nächste grössere Umstrukturierung erfolgte 1875 (mit Wirkung auf 1. Januar 1876), indem das Erziehungs- und das Justizdepartement geschaffen wurden. Der Erziehungsrat existierte zwar weiterhin, hingegen wurden die an den Regierungsrat gelangenden Geschäfte des Erziehungswesens nun dem Erziehungsdepartement übertragen. Dieses übernahm auch die Funktionen des aufgelösten Kirchendepartements. Gleichzeitig wurde nun, nachdem sich der Bund 1874 die hauptsächlichen Kompetenzen im Militärwesen gesichert hatte, das Militärdepartement mit dem Polizeidepartement vereinigt. Dabei ging der Strafvollzug vom Polizeidepartement an das neu geschaffene Justizdepartement über.

Die 1875 geschaffene Departementseinteilung wurde über 80 Jahre lang beibehalten. Eine bedeutende Änderung erfolgte auf den 1. August 1959, als Regierungsrat Kurzmeyer mit seinem Wunsch durchdrang, das Sanitätswesen vom Polizeidepartement abzutrennen und mit dem Gemeindedepartement zusammenzulegen. Dies führte zur neuen Bezeichnung Gemeinde- und Sanitätsdepartement.
Die grösste Reorganisation im 20. Jahrhundert erfolgte durch das Departementsgesetz vom 30. März 1971, das auf den 1. Juli 1971 in Kraft trat (G[esetzessammlung] 18, 64ff. Vgl. die regierungsrätliche Botschaft zu diesem Gesetz in Verhandlungen des Grossen Rates des Kantons Luzern 1970, 511ff.). Die Doppeldepartemente wurden nun einzeln aufgeführt, was neun Departemente ergab. Diese wurden aber weiterhin von sieben Regierungsräten geleitet, und die Sekretariate der bisherigen Doppeldepartemente wurden weiterhin gemeinsam geführt. Das Gemeindedepartement wurde aufgelöst, die Aufsicht über das Gemeindewesen ging an das Justizdepartement (Administratives) bzw. an das Finanzdepartement (Finanzielles) über, während das Armenwesen vom neuen Fürsorgedepartement übernommen wurde. Gleichzeitig wurde das Staatswirtschaftsdepartement von der Aufgabe des Umweltschutzes befreit und in Volkswirtschaftsdepartement umbenannt.
Die wachsende politische Bedeutung des Umweltschutzes führte 1989 zur Umbenennung des Polizeidepartements in Polizei- und Umweltschutzdepartement (PUD). Die Einführung des Sozialhilfegesetzes brachte 1991 eine weitere Umbenennung: Aus dem Fürsorge- wurde das Sozialdepartement und aus dem Sanitäts- das Gesundheitsdepartement. Weitere Namensänderungen erfolgten im Juli 1995 durch das revidierte Organisationsgesetz (G 1995, 263). Dieses fasste die beiden Doppeldepartemente auch begrifflich zusammen: Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartement (MPUD) sowie Gesundheits- und Sozialdepartement (GSD). Gleichzeitig wurde das Erziehungsdepartement begrifflich zum Erziehungs- und Kulturdepartement (EKD) erweitert.
Nur von kurzer Dauer waren die Auswirkungen der am 1. 1. 2001 in Kraft getretenen Departementsreform vom 14. August 2000 (Gesetzessammlung 2000, 280: Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, v. 14. 8. 2000): Die Kompetenzverschiebungen betrafen sämtliche 7 Departemente, während die Namen immerhin nur bei 5 Departementen wechselten. Die wichtigsten Änderungen: Bau- und Verkehrsdepartement BVD (vorher Baudepartement, neu ohne Liegenschaftsverwaltung und Wohnbauförderung, dafür mit Umweltschutz), Bildungsdepartement BD (vorher EKD, neu ohne Kulturgüterschutz und Kulturförderung, dafür mit Ausbildung auch der Gesundheits- und Landwirtschaftsberufe), Finanzdepartement FD (neu ohne Feuerschutz und Finanzausgleich, dafür mit Liegenschaftsverwaltung und Wohnbauförderung), GSD (ohne Ausbildung Gesundheitsberufe), Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartement JGKD (vorher Justizdepartement, neu ohne Strafvollzug und Naturschutz, dafür mit Kulturgüterschutz und Kulturförderung sowie Finanzausgleich), Sicherheitsdepartement SD (vorher MPUD, neu ohne Umweltschutz und Fremdenpolizei, dafür mit Strafvollzug und Feuerschutz), Wirtschaftsdepartement (vorher Volkswirtschaftsdepartement, neu ohne Ausbildung Landwirtschaftsberufe, dafür mit Naturschutz und Fremdenpolizei).
Die durch den Volksentscheid vom 22. September 2002 erfolgte Reduzierung der Regierung von 7 auf 5 Mitglieder machte eine neue Departementsreform nötig. Diese trat auf 1. Juli 2003 in Kraft. Die Reduktion wurde zur Hauptsache erreicht durch die Fusion der Departemente des Bauwesens mit dem Wirtschaftswesen sowie der Justiz mit dem Sicherheitswesen. Der Kulturbereich ging wieder zum Bildungsdepartement zurück, das Hochbauamt wurde zum Finanzdepartement verschoben und mit der Liegenschaftsverwaltung zusammengelegt, während einige Aufgaben vom Wirtschafts- zum Justiz- und Sicherheitsdepartement gelangten (Gastgewerbe, Migration, Handelsregister etc.). Nur das Finanzdepartement und das Gesundheits- und Sozialdepartement behielten ihre Namen, während drei Departemente neue Namen erhielten: das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, das Justiz- und Sicherheitsdepartement sowie das Bildungs- und Kulturdepartement (Gesetzessammlung 2003, 127: Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, v. 6. 5. 2003. Vgl. auch farbige Grafik in Taxi 2003/12, 16f).
Aufgabenbereiche und Dienststellen der Departemente

Die Aufgabenbereiche der einzelnen Departemente wurden zuerst in den Geschäftsordnungen für den Regierungsrat festgehalten, namentlich in den Jahren 1849 (G 1, 169 ff.), 1866 (G 4, 381 ff.), 1875 (G 6, 187 ff.) und 1899 (G 8, 185 ff). Danach erfolgte lange Zeit keine allgemeine schriftliche Fixierung der Geschäftseinteilung mehr. Erst die Organisationsverordnung vom 11. 6. 1971 brachte wieder eine umfassende Aufzählung der Aufgaben der verschiedenen Departemente, sie wurden hier im Anhang aufgeführt (V [Verordnungen und Beschlüsse] 18, 122ff.). Seit 1995 sind sie in der "Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen" enthalten (G 1995, 334; vgl. auch G 2000, 280 etc.; in der Systematischen Rechtssammlung des Kantons Luzern SRL trägt diese Verordnung die Nr. 37).
Von Amtsstellen und Anstalten zu Dienststellen

Seit der Schaffung des Departementalsystems im Jahre 1848 hat sich der Aufgabenbereich des Staates beträchtlich ausgedehnt. Insbesondere für Aufgaben im Bildungs- und Gesundheitswesen schuf oder übernahm der Kanton zahlreiche öffentliche Institutionen («Anstalten»). Die Erweiterung und Intensivierung der Verwaltung bewirkte eine Vergrösserung und Vermehrung der Verwaltungsorgane («Amtsstellen»). Häufig erfolgte die Genese einer Amtsstelle in der Form einer Ausgliederung aus der Departementszentrale, indem ihr nämlich bestimmte Funktionen übertragen wurden, welche zuvor das Departementssekretariat selber wahrgenommen hatte. Dagegen war die Aufhebung einer Amtsstelle, wie etwa der im Zweiten Weltkrieg entstandenen kantonalen Preiskontrollstelle im Jahre 1971, bis zu Beginn der 90er Jahre ein seltenes Ereignis.

Die Anstalten und Amtsstellen wurden ab ca. 1990 mit dem Begriff "Dienststelle" zusammengefasst. Nicht enthalten in diesem Begriff waren die quasi selbständigen, über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügenden Körperschaften wie Kantonalbank, Gebäudeversicherung etc. Die administrative Zuteilung der Dienststellen auf die Departemente wurde im Beschluss über die Zuteilung und Unterstellung der Amtsstellen und Anstalten vom 21. Juni 1971 schriftlich fixiert. Dieser 1991 total erneuerte Beschluss wurde 1995 durch die Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen ersetzt (SRL Nr. 37). Gleichzeitig wurde auch der Beschluss über die Zuordnung der selbständigen Anstalten und Körperschaften zu den Departementen (SRL Nr. 37a) erlassen. Beide Erlasse wurden seither wiederholt erneuert.

War die Zahl der Dienststellen vorher stetig gewachsen, so machte sich seit den 90er-Jahren der umgekehrte Prozess bemerkbar: Bisher selbständige Amtsstellen wurden zu grossen Dienststellen fusioniert; es setzte sich die Vorstellung durch, dass ein Departement nicht mehr als 4-5 Dienststellen umfassen sollte. Auswirkungen hatte dies in Bezug auf Hierarchien und Budgettechnik, weniger hinsichtlich der Aktenführung, die auch wegen der oft beibehaltenen räumlichen Trennung weiterhin häufig dezentral erfolgte. Dass sich dies durch die forcierte Einführung von elektronischen Geschäftsführungssystemen ändert, ist absehbar.
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:siehe Zugangsbestimmungen bei Akzession
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://query-staatsarchiv.lu.ch/detail.aspx?ID=166460
 
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