Identifikationsbereich |
Titel: | Jugendgericht |
Stufe: | Provenienz |
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Informationsbereich |
Existenzzeitraum: | ab 2011 |
Existenzzeitraum, Anm.: | Entstanden 2011 aus Anlass der Justizreform 2010 und der neuen Strafprozessordnung. |
Geographische Angaben: | Angegliedert an das Bezirksgericht Luzern, jedoch gesamtkantonale Zuständigkeit. |
Tätigkeitsbereich: | Das Jugendgericht ist in erster Instanz zuständig für Strafverfahren gegen Kinder und Jugendliche, sofern diese Verfahren nicht von der Jugendanwältin oder dem Jugendanwalt erledigt werden können. Die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung (JStPo) vom 20. März 2009, Art. 34, Abs. 1 und 2, äussert sich diesbezüglich wie folgt: "Das Jugendgericht beurteilt als erste Instanz alle Straftaten, für die in Frage kommt: a. eine Unterbringung; b. eine Busse von mehr als 1000 Franken; c. ein Freiheitsentzug von mehr als drei Monaten. 2 Es beurteilt Anklagen im Anschluss an Einsprachen gegen Strafbefehle." Art. 4 hält fest, dass das Jugendgericht Fälle, die in die Zuständigkeit der Jugendanwaltschaften fallen, entweder von den Jugendanwaltschaften oder vom Jugendgericht selber beurteilt werden können. Die Entscheidung darüber liegt in der Kompetenz des Jugendgerichts.
Das Jugendgericht entscheidet grundsätzlich in Dreierbesetzung. Einsprachen gegen Strafbefehle, die Übertretungen betreffen, beurteilt die Präsidentin oder der Präsident des Jugendgerichts als Einzelrichterin oder Einzelrichter. |
Verwaltungsgeschichte / Biogr. Angaben: | Bereits von 1942 bis 1957 existierte ein kantonales Jugendgericht. Daneben und danach gab es 6 Jugendgerichte als spezielle Ausschüsse der Amtsgerichte. |
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Benutzung |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://query-staatsarchiv.lu.ch/detail.aspx?ID=1863654 |
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