FA 102/1 Ableitung der Wässer zur Schonung und zur Verbesserung der Strasse von Willisau nach Gettnau \ Heinrich von Sonnenberg, Herr zu Kastelen und Fischbach, des Innern Rats der Stadt Luzern, Landvogt der Stadt und Grafschaft Willisau, urkundet, dass vor ihm und alt Schultheiss Batt Walthart er

Archivplan-Kontext


Signatur:FA 102/1
Titel:Ableitung der Wässer zur Schonung und zur Verbesserung der Strasse von Willisau nach Gettnau
Heinrich von Sonnenberg, Herr zu Kastelen und Fischbach, des Innern Rats der Stadt Luzern, Landvogt der Stadt und Grafschaft Willisau, urkundet, dass vor ihm und alt Schultheiss Batt Walthart erschienen sind Hans Jakob Roth und Hans Kuoni im Namen der Gemeinde Gettnau und klagten, dass ihre Mitzwinggenossen Jakob Bucher und Jakob Zangger grosse Behinderung, ja grossen Schaden der Strasse von Willisau in ihr Dorf mit unnützem und ungewohntem Wässern nicht nur dem gemeinen Reisenden, sondern auch ihnen selbst zur Beförderung ihrer Haushaltung untauglich gemacht haben, mit der Bitte dafür zu sorgen, dass diese Strasse sicher und gut benützt werden kann. Da sich die Parteien nicht vergleichen konnten, wurde der Landvogt zu einem Augenschein gebeten. Da das Wasser, das von den Gütern des Jakob Bucher und des Jakob Zangger herfliesst und besonders im Winter die dortigen Strassen unbrauchbar macht, begehrt die Gemeinde, [1] dass die beiden angehalten werden, das Wasser so zu führen, dass weder Fremde noch Einheimische sich zu beklagen haben. Besonders wäre der Gemeinde gedient, wenn Jakob Bucher sein Wasser von oben her, wenn man von Willisau kommt, in das hierzu in der Gross[boden]matte erstellte Gräblein einleiten würde. [2] Weiter lasse Jakob Bucher das Wasser aus dem Ruessbach in die Strasse fliessen, obwohl es für dieses Wasser eine andere und passendere Führung gäbe. [3] Jakob Zangger könnte das Wasser nahe bei Gettnau aus der Strasse nehmen und es innerhalb des Hags so einrichten, wie es andere Anstösser auch tun müssen, damit sie endlich auch winters wie sommers eine saubere Strasse haben und die Gemeinde nicht mehr gerügt werde. Dagegen brachte Jakob Bucher vor, dass er dem Wasser seinen Ablauf nicht versperren könne. Müsse er das Wasser auf seinen Gütern behalten, so nehmen diese Schaden. Er meine, wenn er den Schaden habe, müsse man ihm auch den Nutzen zukommen lassen. Jakob Zangger seinerseits antwortet, es verwundere ihn sehr, von der Gemeinde derart nachdrücklich angehalten zu werden, das Wasser aus der Strasse zu leiten, nachdem es bisher immer recht gewesen und ihm von den Vorgängern in dieser Sache nichts zugemutet worden sei. Werde er aber dazu verpflichtet, soll die Gemeinde Gettnau die einschlägigen Briefe und Siegel vorweisen. Und wenn er schon das Wasser innerhalb des Zauns durchleiten müsse, würde es trotzdem wieder in die Strasse fliessen, so dass damit nichts verbessert würde.
Der Landvogt hat zu Recht erkannt:
[1] Das Wasser bei der Staldenmatte. Dort soll in der Strasse ein Holz eingelegt werden, neben dem hernach das Wasser in die Gross[boden]matte und in das hierzu erstellte Gräblein eingeleitet werde.
[2] Das Wasser, genannt Ruessbach, beim Haus. Wenn weder die hinteren noch die vorderen Güter dem Jakob Bucher einen Nutzen zukommen lassen wollen, so solle ihnen befohlen sein, das Wasser so zu führen, dass die Strasse in keiner Weise beschädigt werde; es soll ihre Wasserleitung so eingerichtet werden, dass der Gemeinde keine Kosten entstehen, die Strasse aber in gutem Zustand verbleiben könne. Im Falle dass Bucher von den obengenannten Besitzern der hinteren und vorderen Güter die Nutzung auch zugelassen werde, soll Jakob Bucher auch schuldig sein, das Wasser aus der Strasse abzuführen. Damit diese Strasse stets und besonders zu strenger Winterszeit in Ehren und den Reisenden zum Nutzen gehalten werde, soll jedermann bei Strafe und Ungnade verboten sein, während den drei Monaten Dezember, Januar und Februar aus dem Ruessbach zu wässern.
[3] Weil die Gemeinde angelegentlich befahl, dafür zu sorgen, dass ihre Strasse von Willisau nach Gettnau, die sonsten ein feines ansehen besitze, zum Nutzen der Reisenden unterhalten werde, erkennt der Landvogt neuerdings , dass Jakob Zangger das Wasser, das von seinen Gütern in die Gemeindestrasse fliesst, in einer Leitung wegführen soll; dazu wird erläutert, dass die Gemeinde ihm das Wasser in seinen Gütern an einer Stelle, wo es ihm beliebt, gleich andern anstossenden Gütern in einen Graben verlegen helfe. Für den Schaden soll die Gemeinde dem Jakob Zangger 25 Gulden bezahlen, und ihr für immer Überbunden sein, die Strasse zu unterhalten, fahrbar und zur Fuhr tauglich zu machen. Um Streitigkeiten und Kosten zu vermeiden, wird sowohl dem Kirchmeier Jost Vogel wie dem Jakob Zangger befohlen, dass jeder seine Geleise nach Amtsrecht in seinen Kosten unterhalten soll.
Der Landvogt siegelt. Original. Pergament
Siegel des Landvogts Heinrich von Sonnenberg im Truckli hängt. Auf der Plica: Leodegary Pfiffer Stattschreiber subscripsi manu propria.
Zeitgenössischer Rückvermerk: Urkhund einer gemeind zue Gebtnauw im kilchgang Ettiswyl und graffschafft Willisauw zägestelt anno 1688.
Später: No. 10.
19. Jahrhundert: betreffend Verbesserung der Strasse von Willisau nach Gettnau. No. 1.
Entstehungszeitraum:06.02.1688
Konkordanz:AB 10
Archivalienart:Mikrofilm
Stufe:Archiveinheit
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1718
Erforderliche Bewilligung:siehe Zugangsbestimmungen bei Akzession
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

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