FA 102/1 Abtausch von gegenseitigen Rechten der Twinggenossen von Gettnau und Alberswil. 1597 Juni 2 \ Nachfolgende Personen schlössen einen Tauschvertrag: 1) Ulrich Hurdtgraber, Melcher Studer, Peter Stirnimann und Hans Furer im Namen gemeiner Twingsgenossen zu Gettnau gaben 2) dem Hans von Äsch,

Archivplan-Kontext


Signatur:FA 102/1
Titel:Abtausch von gegenseitigen Rechten der Twinggenossen von Gettnau und Alberswil. 1597 Juni 2
Nachfolgende Personen schlössen einen Tauschvertrag: 1) Ulrich Hurdtgraber, Melcher Studer, Peter Stirnimann und Hans Furer im Namen gemeiner Twingsgenossen zu Gettnau gaben 2) dem Hans von Äsch, Beat Wyler, Adam Wanner, Jakob Marpach und gemeinen Twingsgenossen zu Alberswil alle ihre Rechtsamen, die sie zu ihnen hatten, nämlich mit den Schweinen in das acherett [Eichelmast] zu fahren, wozu sie denn je Woche zwei Tage das Recht hatten, wenn das Acherum geraten ist; [ebenso, wenn] die Zeigen aufgingen; das Recht zum halben Holz im Erlenmoos. Dagegen gaben ihnen die von Alberswil ein Stück Wald gegen das Gettnauer Feld zu Winklen auf dem Hubel, wie das die Zäune anzeigen. Sodann ein Stücklein Moos im Winkel ab ihrem Moos gegen das Gettnauer Feld mit dem Vorbehalt, dass die Alberswiler den Friedzaun unterhalten sollen von der Buttenbergweid bis zum Türlistock. Die Gettnauer aber sollen das Türli samt dem Zaun in Zukunft bis an ihre Matten machen. Weiter sollen die Alberswiler die Strasse in Ehren halten wie von Alter her. Es soll aber jede Partei die Zäune in ihrem Teil hauen. Dieser Tausch wurde von den obengenannten Personen mit Hand und Mund angenommen. Falls einem Teil von ungefähr die Schweine auf die Güter des andern Teils entrinnen sollten, soll dieser nicht streng und ungebührlich rechtlich vorgehen. Wollten einer oder mehrere absichtlich die Nachbarschaft übervorteilen, und kommt es an den Tag, den oder die soll die angefochtene Partei dem Verdienen nach bestrafen.
Es wurden zwei gleichlautende, von der gleichen Hand geschriebene Urkunden ausgestellt. Auf Bitten beider Parteien verwahrte Gallo Zehender, derzeit Schultheiss zu Willisau, den Brief öffentlich mit seinem Siegel. Uff montag nach Trinitatis 1597.
[Nachtrag auf der Plica wohl von1605 von anderer Hand, nämlich jener von] J. Bircher, stattschriber zu Willisauw. Es ist zu wissen, dass die obengenannten Parteien miteinander abgesprochen und beschlossen haben, dass jede auf dem Ihren bleiben und gegenüber der andern keine übergriffe tun oder böse Absicht walten lassen soll.
Original. Pergament.
Das Siegel des Schultheissen Gallo Zehender im Truckli hängt.
Umschrift: ..GALL EN.NER...
Rückvermerk von der Hand des Stadtschreibers J. Bircher von Willisau: Vertrag und abredung zwüschen denen ersammen gemeinen twingsgenossen von Gättnauw an dem einen, so dan auch gemeinen twingsgenossen von Allberswill in der graaffschafftt Willisauw an dem andern theill betreffende ein abteilung des achrambs halben. Anno 1605.
19. Jahrhundert: No. 13.
Abschrift: Zwinglibell 1697, 61-63.
Entstehungszeitraum:1597
Konkordanz:AB 6
Archivalienart:Mikrofilm
Stufe:Archiveinheit
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1627
Erforderliche Bewilligung:siehe Zugangsbestimmungen bei Akzession
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://query-staatsarchiv.lu.ch/detail.aspx?ID=1524296
 
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