FA 102/1 Wuhrpflicht an der Luthern bei Kratzeren \ Hans Amrein, Schultheiss, Hans Kneubüler, alter Schultheiss, zu Willisau als erbetene Vermittler zwischen 1) Hans Cristen von Ufhusen als Vogt des Jakob Bunt, Sohn des Baschi Bunt selig, und Cunrat Fäslerzu Brisecken, sodann 2) Hans Hurtgraber, L

Archivplan-Kontext


Signatur:FA 102/1
Titel:Wuhrpflicht an der Luthern bei Kratzeren
Hans Amrein, Schultheiss, Hans Kneubüler, alter Schultheiss, zu Willisau als erbetene Vermittler zwischen 1) Hans Cristen von Ufhusen als Vogt des Jakob Bunt, Sohn des Baschi Bunt selig, und Cunrat Fäslerzu Brisecken, sodann 2) Hans Hurtgraber, Lorenz B8b und Anthoni Zanger, den Vierern, im Namen der Gemeinde zu Gettnau. Wegen zwei Matten in Brisecken in der Kratzeren, die anstossen ans Gettnauer Feld, an den Buchwald, genannt Kratzerenwald, und an die Luthern. Die von Gettnau meinen, dass sie helfen sollen das Wasser, die Luthern, [zu wuhren], wogegen sich die andern wehren, es sei der Gettnauer Allmend und sie hätten ausserhalb ihren Matten nichts zu schaffen. Sie hätten kein Weiderecht, um in das Feld zu fahren. So sollen sie nicht wuhren. Die von Gettnau meinen, da die beiden Matten an die Luthern stossen, müssen sie laut ihrem Zwingrecht helfen. Entscheid:
Die von Gettnau sollen, da es ihre Allmend ist und die Matten kein Weiderecht auf ihrer Allmend haben, die Luthern wuhren wie von Alter her, den beiden Matten ohne Schaden. Die beiden Matten sollen nicht verbunden sein, die Luthern zu wuhren, nachdem sie dort nie gewuhrt haben.
Die Kosten der Spruchleute tragen die beiden Parteien gemeinsam. Sie sollen gute liebe Freunde sein wie von Alter her und wegen des Spruchs wegen des Wassers ruhig und zufrieden sein. Hans Cristen verlangt zu Händen seines Vogtsohns einen Spruchbrief.
Es siegelt Schultheiss Amrein. Uff mttwuchen vor sant Anthonis dag 1588.
Original. Pergament. Nachgedunkelt und schwer lesbar. Der Text beider Seitenränder ist meist unsichtbar, jedoch an einigen Stellen mit chemischen Mitteln sichtbar gemacht.
Das Siegel des Schultheissen Hans Amrein hängt beschädigt.
Rückvermerk praktisch unlesbar.
Dabei liegen zwei beglaubigte Abschriften auf Papier a) des Stadtschreibers Bircher von Willisau vom 23.3.1711 und b) der Gerichtskanzlei Willisau vom 4.10.1864 mit dem Rückvermerk: gehört dem Gemeindearchiv Gettnau.
Entstehungszeitraum:13.01.1588
Konkordanz:AB 4
Archivalienart:Mikrofilm
Stufe:Archiveinheit
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1618
Erforderliche Bewilligung:siehe Zugangsbestimmungen bei Akzession
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://query-staatsarchiv.lu.ch/detail.aspx?ID=1524294
 
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