Urteil des Gerichts, nach \ Pfand, Gut oder Haus, Geben durch den Richter, nach \ Pfänder, Aufbewahrung, nach \ Einsetzen, sein Gut, nach \ Richter, Pfand geben durch den, nach \ Kanzel, Ausrufen des Weibels an der, nach \ Haus, Einsetzen als Pfand, nach \ Weibel, Gut oder Haus als Pfand einsetzen,

Archivplan-Kontext


Seite(n):10v
Titel:Urteil des Gerichts, nach
Pfand, Gut oder Haus, Geben durch den Richter, nach
Pfänder, Aufbewahrung, nach
Einsetzen, sein Gut, nach
Richter, Pfand geben durch den, nach
Kanzel, Ausrufen des Weibels an der, nach
Haus, Einsetzen als Pfand, nach
Weibel, Gut oder Haus als Pfand einsetzen, nach
Weibel, Ausrufen an Kanzel, nach
Rat, Schultheiss und beide Räte, nach
Räte, beide, nach
Rät und Hundert, Satzung, nach
Gericht, mit dem rechten, Fertigen von Pfändern, nach
Gericht, Einsetzen in Gut, nach
Entstehungszeitraum:1416
Archivalienart:Bandeintrag
Stufe:Teileinheit
Bemerkung:Aus Registerdaten generiert
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1446
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://query-staatsarchiv.lu.ch/detail.aspx?ID=102263
 
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