Angaben zur Identifikation |
Signatur: | A 976 |
Signatur-Bereich: | A 976/1 - A 976/2807 |
Titel: | Zivilstandsregister der Gemeinden (mit Personenverzeichnissen) |
Entstehungszeitraum: | 1876 - 1987 |
Stufe: | Akzession |
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Angaben zum Umfang |
Laufmeter: | 68,00 |
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Angaben zum Kontext |
Erwerbsart: | Ablieferung |
Eingangsdatum: | 01.06.1994 |
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Angaben zur Benutzung |
Zugangsbestimmungen: | Einsichtsbewilligungen in Archivalien, die noch einer Schutzfrist unterliegen, erteilt das Amt für Gemeinden. |
Findhilfsmittel: | Speziell zu beachten ist auch LHVA 6! |
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Angaben zu verwandtem Material |
Kopien bzw. Reproduktionen: | In den Jahren 2008 bis 2012 wurden die Zivilstandsregister der Serie A aus A 976 mikroverfilmt (FE 21/1-470). Die Serie B wurde nicht verfilmt, da das Staatsarchiv davon bereits die Originale besass; vgl. A 1301 - A 1311. Die Bände zur Stadt Luzern bis 1911 mussten ebenfalls nicht mehr verfilmt werden, hier konnte auf Mikrofilme zurückgegriffen werden, die das Stadtarchiv um 1990 hatte produzieren lassen; diese Filme erhielten im Staatsarchiv die Signatur FA 301/308-344. |
Verwandtes Material: | FA 29: Tauf-, Ehe- und Sterbebücher etc. der Pfarreien auf Mikrofilm FA 301: Fortsetzung der Zivilstandsregister bis zur Einführung der Datenbank Infostar (2004) auf Mikrofilm. |
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Weitere Bemerkungen |
Bemerkung: | Einleitung
Die Zivilstandsregister haben ihre Vorläufer in den Tauf-, Ehe- und Sterbebüchern der Pfarrämter. Diese gehen in katholischen Gebieten auf die Gegenreformation zurück, denn in Reaktion auf die Praktiken der reformierten Staaten verlangte das Konzil von Trient von den Pfarrern die Führung solcher Verzeichnisse. Die im Kanton Luzern erhaltenen Tauf-, Ehe- und Sterbebücher reichen für die meisten Pfarreien ins 17. Jahrhundert, vereinzelt auch ins 16. Jahrhundert zurück. Sie sind im Staatsarchiv auf Mikrofilm kopiert (FA 29). In den 1830er Jahren unternahm es die liberale Regierung des Kantons Luzern, die Führung der Zivilstandsregister zu einer staatlichen Aufgabe zu machen. Sie blieb aber dennoch auf die Mithilfe der Pfarrherren angewiesen, die dabei als eine Art Beamte mitzuwirken hatten. Eine der drei Serien der Zivilstandsregister (Pfarrbücher) von 1834 bis 1875, welche auf Grund des kantonalen Bürgerlichen Gesetzbuches und eines darauf basierenden Kleinratsbeschlusses vom 8. 3. 1833 angelegt wurden, findet sich im Staatsarchiv unter der Signatur A 975. Die beiden andern Serien befinden sich auf den Pfarrämtern und auf den Gemeindekanzleien. Die Serie aus den Pfarrämtern, die im Gegensatz zu den andern beiden Serien auch alphabetische Personenverzeichnisse enthält, wurde durch die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage (Mormonen) in den 70er-Jahren mit logistischer Hilfe des Staatsarchivs auf Mikrofilm kopiert und ist im Staatsarchiv auf Mikrofilm greifbar (FA 29). 1874 gelangte die Feststellung des Zivilstandes in die Kompetenz des Bundes. Ab 1876 wurden die Zivilstandsregister (Geburts-, Ehe- und Todesregister) von den weltlichen Behörden produziert. Zu diesem Zweck teilten die Kantone ihr Gebiet in Zivilstandskreise ein. Im Kanton Luzern waren diese von Beginn an identisch mit den Gemeinden. Die rechtliche Grundlage bildete das Bundesgesetz über Civilstand und Ehe vom 24. 12. 1874, die Modalitäten wurden ausser in diesem Bundesgesetz auch in den Vorschriften betr. die Führung der Zivilstandsregister vom 17. 9. 1875 geregelt. Die wichtigsten Änderungen erfolgten in den Jahren 1912 (ZGB und Verordnung über die Zivilstandsregister vom 25. 2. 1910), 1929 (Verordnung über den Zivilstandsdienst vom 18. 5. 1928), 1954 (Verordnung über das Zivilstandswesen vom 1. 6. 1953) und 1988 (Änderung vom 14. 1. 1987). Diesen folgten jeweils die kantonalen Ausführungsbestimmungen auf dem Fuss (Gesetz zur Einführung des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe vom 23. 11. 1875, Verordnungen über das Zivilstandswesen vom 31. 7. 1912, vom 22. 11. 1928, vom 29. 10. 1953 und vom 4. 12. 1987). Die Zivilstandsregister mussten doppelt geführt werden. Eine Ausgabe blieb beim Zivilstandsbeamten, die andere gelangte nach Jahresende an die kantonale Aufsichtsbehörde. Im Kanton Luzern war dies die Abteilung Zivilstandswesen des Gemeindedepartementes (ab 1971 beim Justizdepartement). Die Abteilung Zivilstandswesen legte die Register gemeindeweise ab. Sobald ein Zivilstandsamt einen Band abschloss, liess die Aufsichtsbehörde ihre Ausgabe ebenfalls einbinden, wobei sie die Einsendung der alphabetischen Personenverzeichnisse bei den Gemeinden häufig nachfordern musste. Diese Praxis wurde gepflegt bis in die 1970er Jahre, als das Ende der doppelten Registerführung immer absehbarer wurde. Danach wurden keine Register mehr eingebunden, und auch die in der Zivilstandsverordnung vorgeschriebenen Personenverzeichnisse wurden kaum mehr eingefordert. Erst im Frühjahr 1995, nach Ablieferung des Bestandes ans Staatsarchiv, wurden die Zivilstandsämter aufgefordert, die fehlenden Verzeichnisse ans Justizdepartement zu senden. Von dort gelangten sie dann ins Staatsarchiv und wurden hier zusammen mit den entsprechenden Registern eingebunden. Im Frühjahr 1998 war diese Aktion beendet. |
| Seit 1929 hatten die Zivilstandsämter die Erlaubnis, auf die doppelte Registerführung zu verzichten, sofern sie sich über eine sichere Aufbewahrung der Register ausweisen konnten. Im Laufe der Zeit konnten sämtliche luzernischen Gemeinden auf die Anlegung und Einsendung der zweiten Ausgabe verzichten. Der Schlusspunkt für die im Staatsarchiv aufbewahrten Zivilstandsregister ist deshalb nicht bei allen Gemeinden identisch, sondern schwankt zwischen 1930 (Luzern) und 1985 (Altishofen, Ebersecken etc.). Mit der Änderung der Zivilstandsverordnung vom 14. 1. 1987 wurde die doppelte Registerführung generell aufgehoben. Es fallen seither in kantonalen Amtsstellen keine Zivilstandsregister mehr an. Die Zivilstandsregister aus der Zeit nach Aufgabe der doppelten Registerführung waren durch die Behörden aus Sicherheitsgründen teilweise auf Mikrofilm kopiert worden. Es handelte sich um Sicherheitskopien, die nicht für den Gebrauch durch Forschende gedacht waren. Es bestanden jedoch Lücken zwischen dem letzten auf Papier und dem ersten auf Mikrofilm vorhandenen Jahrgang, weil die Verfilmungsaktion bei mehreren Gemeinden nicht genügend weit zurückgriff, besonders gravierend im Falle der Stadt Luzern, wo die Daten der Jahre 1931-1969 fehlten. (NB: Diese Lücken wurden in den Jahren 2008-2012 durch eine Verfilmungsaktion des Staatsarchivs geschlossen, s. FA 301.) Bis 1911 waren die drei Register-Arten in eine A- und eine B-Reihe aufgeteilt, wobei die B-Reihe die ausserhalb des betreffenden Zivilstandskreises geborenen, verehelichten oder gestorbenen BürgerInnen und EinwohnerInnen desselben enthielt. Nach der Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) 1912 musste das zweite B-Register für die kantonale Aufsichtsbehörde nicht mehr geführt werden. Ab 1929 mussten überhaupt keine B-Register mehr geführt werden. Dafür wurde den Zivilstandsämtern die Anlegung von Familienregistern über die Ortsbürger vorgeschrieben. Als Grundlage dafür dienten neben den bisherigen B-Registern die Ortsbürgerregister der Gemeinden, welche spätestens auf Grund einer regierungsrätlichen Verordnung vom 28. 10. 1903 hin hatten angelegt werden müssen. |
| Für die Führung der Einzelregister (Geburts-, Ehe- und Todesregister) waren die Zivilstandsbeamten des Ereignisortes zuständig. Ort der Eheschliessung war in der Regel der Wohnort des Bräutigams, ohne dass dies gesetzlich vorgeschrieben war. Das Ehegesetz von 1874 enthielt diesbezüglich eine Soll-Bestimmung, die im ZGB dann wegfiel. Auch war die Trauung am Wohnsitz des Bräutigams kostenlos, während in andern Zivilstandsämtern anfänglich eine Gebühr von zwei Franken erhoben wurde. Was den Informationsgehalt betrifft, so fällt auf, dass durch die seit den 1950er Jahren zunehmende Verlagerung der Geburten, aber auch der Todesfälle in die Spitäler die Eignung der Zivilstandsregister als Quelle für die Bevölkerungsbewegung einer Gemeinde stark abgenommen hat. Hier bieten die seit 1850 alle zehn Jahre stattfindenden Volkszählungen besseren Aufschluss. Die besonders seit dem 19. Jh. kräftige Wanderungsbewegung hat auch den Überblick über die Entwicklungen der einzelnen Familien schwieriger gemacht. Hier leisten die in den regionalen Zivilstandsämtern aufbewahrten Ortsbürgerregister (spätestens seit 1903) und die Familienregister (seit 1929) der Gemeinden einige Hilfe. Es ist aber zu berücksichtigen, dass diese beiden Registerarten teilweise auf Mitteilungen anderer, zum Teil auch ausländischer und gar überseeischer Zivilstandsämter beruhen. Ob diese Mitteilungen immer erfolgt sind und dann in den Registerbänden bzw. auf den Registerblättern auch tatsächlich eingetragen wurden, ist zweifelhaft. Man muss also davon ausgehen, dass die Ortsbürger- und die Familienregister in ihrer Zuverlässigkeit nicht an die Einzelregister herankommen.
August 1994 / Juli 1998 / April 2014 Max Huber |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | siehe auch: FA 29 Mikrofilme der demografischen und genealogischen Quellen in den Pfarrarchiven des Kantons Luzern bis 1875., 1500 (ca.)-1875 (ca.) (Bestand)
FA 301 Mikrofilme der Zivilstandsregister (Einzelregister: Geburtsregister, Eheregister, Totenregister) aus den regionalen Zivilstandszentren, 1931-2004 (Bestand)
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.2087 |
Erforderliche Bewilligung: | siehe Zugangsbestimmungen bei Akzession |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://query-staatsarchiv.lu.ch/detail.aspx?ID=196686 |
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