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Allgemeine Information |
| Titel: | Die Archive in unsern Häusern und Missionen / August Jenny. - In: Echo SMB, 30, No 2, S. 70-71 I. Warum ein Archiv? Das Kirchenrecht schreibt den Bischöfen und den Pfarrern die gute Führung eines Diözesan- resp. Pfarrarchivs vor. (Can. 375-384, 470). Unsere Konstitutionen setzten die Existenz eines Archivs im Mutterhaus und in den einzelnen Häusern voraus, wenn sie das Aufbewahren von Akten fordern: Nr. 41, 43, 134, 140, 204, 163. Diese Vorschriften über die Führung eines Archivs sind wohl begründet. Entwicklungen der Gemeinschaften und für die Geschichte der einzelnen Häuser und Werke. - II. Was soll aufbewahrt werden. - Liste dessen was aufgewahrt werden soll. 1. Amtliche Brief von geistlichen und weltlichen Behörden. - 2. Verträge, Abmachungen mit Behörden, Geschäften, Nachbarn usw. - 3. Grundbuch: Wegrechte, Wasserrechte, Servitute. - 4. Rechnungsbücher und Rechnungen. - 5. Handgeschriebene und wertvolle Bücher. - 6. Fotos. - 7. Baupläne. - 8. Berichte über Haus und Mission. - 9. Publikationen der Mitglieder (Bibliographie). - 10. Kataloge und Verzeichnisse. - 11. Kopien von wichtigen Briefen. - 12. Personalien: Anmeldungen, Geburts-, Tauf-, Firm- und Heimatscheine. Zeugnisse, Röntgenbilder, Zeitungsberichte, Briefe, Leidzirkulare, Totenbildchen, Fotos. - Praktische Folgerungen und Forderungen. 1) Jedes Haus und jede Mission sollte eine Chronik führen. 2) Wenn ein Mitbruder definitiv aus einer Mission oder einem Haus ins Mutterhaus zurückkehrt, sollte der Obere die Personalakten ins Archiv des Mutterhauses senden. |
| Entstehungszeitraum: | 04.1966 |
| Archivalienart: | Bandeintrag |
| Stufe: | Teileinheit |
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Benutzung |
| Schutzfristende: | 31.12.1996 |
| Erforderliche Bewilligung: | Keine |
| Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
| Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
| URL: | https://query-staatsarchiv.lu.ch/detail.aspx?ID=1789435 |
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