URK 615/12238 Bruder Peter (von Stoffeln), Komtur von Hitzkirch, und die Brüder des Deutschordenshauses von Hitzkirch tun kund, dass sie mit Erlaubnis ihres Landkomturs, Bruder Mangold von Brandis, mit den Brüdern und Einsiedlern im Wittenbach, gelegen unter der Kapelle zu Hasle im Tal Entlebuch,

Archivplan-Kontext


Signatur:URK 615/12238
Titel:Bruder Peter (von Stoffeln), Komtur von Hitzkirch, und die Brüder des Deutschordenshauses von Hitzkirch tun kund, dass sie mit Erlaubnis ihres Landkomturs, Bruder Mangold von Brandis, mit den Brüdern und Einsiedlern im Wittenbach, gelegen unter der Kapelle zu Hasle im Tal Entlebuch, auf Bitte Bruder Johans' von Aarwangen folgendermassen übereingekommen sind:
1. Die Brüder sollen in Gehorsam und Schirm des Klosters St. Urban stehen und dürfen auch dessen Priestern im Wittenbach beichten und die Kommunion und das heilige Öl empfangen; doch sollen sie keinen anderen Orden annehmen, sondern Einsiedler bleiben, so dass der Kirche in Menznau und der Kapelle in Hasle kein Schaden an ihren Rechten entstehe, abgesehen von der in dieser Urkunde verzeichneten Gnade.
2. Sie sollen bei ihrer Hofstatt keinen Friedhof haben, wohl aber ein Bethaus oder eine Kapelle für den Gottesdienst.
3. Obwohl sie bis jetzt von ihrer Hofstatt keinen Zehnten gegeben haben, sollen sie nun jährlich 1 Schilling von der Hofstatt, wie sie jetzt abgegrenzt ist, geben, wenn sie aber weiter reuten davon den Zehnten entrichten wie andere Leute im Tal.
4. Die Laienbrüder sollen jährlich dem Leutpriester in Hasle für das Opfer der Leutkirche zu einer Erkanntnis 2 Schilling geben; da sie ihr Begräbnis in St. Urban gewählt haben, soll jeder Laienbruder nach seinem Tod dem Leutpriester in Hasle einen Siebenten und einen Dreissigsten als Anerkennung der Leutkirche geben.
5. Die Priester in Wittenbach sollen keinem Untertanen von Hasle die Beichte abnehmen oder ein geistliches Recht erteilen ohne Erlaubnis des Ordens und des Leutpriesters. Die Kommende Hitzkirch und die Brüder von Wittenbach sollen freundlich miteinander auskommen nach dieser Satzung, ausser wenn sie beiderseits etwas anderes beschliessen würden. (QW)
Entstehungszeitraum:22.03.1347
Archivalienart:Urkunde
Stufe:Archiveinheit
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1377
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://query-staatsarchiv.lu.ch/detail.aspx?ID=1659409
 
Startseite|Bestellkorbkeine Einträge|Anmelden|de en fr it
Archivkatalog Staatsarchiv Luzern