URK 519/9230 Bischof Otto von Konstanz bestimmt, dass die vom Provinzial bezeichneten und vom Kustos ihm, dem Bischof, praesentierten Minoriten in seiner Diözese predigen und Beichthören dürfen. Denen, die bei den Minoriten beichten, wird ein Ablass von 40 Tagen gewährt. Die Terziarinnen werden we

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:URK 519/9230
Titel:Bischof Otto von Konstanz bestimmt, dass die vom Provinzial bezeichneten und vom Kustos ihm, dem Bischof, praesentierten Minoriten in seiner Diözese predigen und Beichthören dürfen. Denen, die bei den Minoriten beichten, wird ein Ablass von 40 Tagen gewährt. Die Terziarinnen werden weiterhin den Konventualen unterstellt.
Entstehungszeitraum:17.11.1424
Entstehungszeitraum, Anm.:Konstanz, 1424 decima septima mensis novembris.
Archivalienart:Urkunde
Stufe:Archiveinheit

Angaben zu Inhalt und Struktur

Trägermaterial:Pergament

Angaben zur Benutzung

Sprache / Schrift:Lateinisch

Angaben zu verwandtem Material

Veröffentlichungen:Regest: Regesta episcoporum Constantiensium 3 S. 270 Nr. 9055.
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1454
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://query-staatsarchiv.lu.ch/detail.aspx?ID=1570537
 
Startseite|Bestellkorbkeine Einträge|Anmelden|de en fr it
Archivkatalog Staatsarchiv Luzern