URK 519/9231 Bischof Otto von Konstanz verbietet dem Welt- und Ordensklerus seiner Diözese, ohne besondere Erlaubnis Angehörige des 3. Ordens zu visitieren, einzukleiden oder die Erlaubnis zu geben, sich ausserhalb ihres Hauses aufzuhalten. Er verbietet den Ordensschwestern der 3. Regel, die Klöst

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:URK 519/9231
Titel:Bischof Otto von Konstanz verbietet dem Welt- und Ordensklerus seiner Diözese, ohne besondere Erlaubnis Angehörige des 3. Ordens zu visitieren, einzukleiden oder die Erlaubnis zu geben, sich ausserhalb ihres Hauses aufzuhalten. Er verbietet den Ordensschwestern der 3. Regel, die Klöster zu verlassen, Klostergüter zu veräussern und Beginen oder Begarden zu beherbergen. Er bestimmt Konrad von Wangen OFM Conv. als Visitator mit den entsprechenden Vollmachten.
Entstehungszeitraum:14.06.1430
Entstehungszeitraum, Anm.:Schaffhausen, 1430 quartadecima mensis junii.
Archivalienart:Urkunde
Stufe:Archiveinheit

Angaben zu Inhalt und Struktur

Siegler:Otto von Hachberg, Bischof von Konstanz.
Trägermaterial:Pergament

Angaben zur Benutzung

Sprache / Schrift:Lateinisch
Physische Beschaffenheit:Verfärbungen

Angaben zu verwandtem Material

Veröffentlichungen:Regest: Regesta episcoporum Constantiensium 3 S. 301 Nr. 9312.
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1460
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://query-staatsarchiv.lu.ch/detail.aspx?ID=1116457
 
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