FA 102/1 Verkauf des Holzes \ Der Landvogt entscheidet zusammen mit dem Schultheissen von Willisau im Streit zwischen 1) den Geschworenen und dem Bannwart zu Gettnau und 2) Vertretern der Gemeinde Gettnau. Weil sie angeblich Holz zu billig verkauften, wurden Geschworene und Bannwart in die Kosten

Archivplan-Kontext


Signatur:FA 102/1
Titel:Verkauf des Holzes
Der Landvogt entscheidet zusammen mit dem Schultheissen von Willisau im Streit zwischen 1) den Geschworenen und dem Bannwart zu Gettnau und 2) Vertretern der Gemeinde Gettnau. Weil sie angeblich Holz zu billig verkauften, wurden Geschworene und Bannwart in die Kosten verurteilt. Dagegen klagen sie, weil die Gegenpartei mit unwahren Behauptungen vorgegangen sei.
Originalbeschluss, ausgestellt von der Kanzlei Willisau.
Nachtrag 1765 Mai 6
Schultheiss und Rat der Stadt Luzern entscheiden aufgrund der Appellation der 1) Gemeinde Gettnau gegen 2) die Geschworenen und den Bannwart wegen des an Johannes Hodel verkauften Holzes, dass das Urteil des Landvogts bestätigt sei.
Originaleintrag der Kanzlei Luzern.
Entstehungszeitraum:13.04.1765 - 06.05.1765
Konkordanz:AB 21
Archivalienart:Mikrofilm
Stufe:Archiveinheit
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1795
Erforderliche Bewilligung:siehe Zugangsbestimmungen bei Akzession
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://query-staatsarchiv.lu.ch/detail.aspx?ID=1524312
 
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