FA 102/1 Erneuerung des verbrannten Zwingbriefs \ Schultheiss und Rat zu Willisau tun kund, dass ihre Amtsleute Peter Steinbach und Uli Kess, beide von Gettnau, im Namen der ganzen pursami daselbst anzeigten, dass sie in Feuersnot um ihren Zwingbrief gekommen seien, so dass leicht ihre alten Bräuc

Archivplan-Kontext


Signatur:FA 102/1
Titel:Erneuerung des verbrannten Zwingbriefs
Schultheiss und Rat zu Willisau tun kund, dass ihre Amtsleute Peter Steinbach und Uli Kess, beide von Gettnau, im Namen der ganzen pursami daselbst anzeigten, dass sie in Feuersnot um ihren Zwingbrief gekommen seien, so dass leicht ihre alten Bräuche und des dorffs recht in Vergessenheit geraten könnten. Daher haben sie folgende Artikel gesetzt und diese für sich und alle ihre Nachkommen angenommen. Sie verlangten von diesen Artikeln, die von der gantzen gmeyn zd Gettnow gmeinlich angenommen wurden, einen beglaubigten Schein.
[1] [Die vier] Jährlich sollen zwei Vierer unter ihnen mit der meren hand gsetzt werden. Diese sollen einem Schultheissen zu Willisau geloben, ihres Dorfes Nutz und Ehre zu fördern und Schaden zuvorzukommen etc. Sie sollen auch die, welche über minen herren gebottlm Willberg holzen, dem Schultheiss anzeigen.
[2] [Von pfenden] Es mag je einer den andern um zugegebene Schulden pfänden unter der Woche. Sodann sollen die Pfänder stehen von einem Samstag zum andern. Sind die acht Tage vorüber, dann sollen die Vierer, sofern sie angerufen werden, die Pfänder schätzen nach ihrem Wert. Dann soll der dritte Pfennig an der Schätzung abgezogen werden. Die übrigen zwei Teile kommen dem Gläubiger an sein Guthaben zu. Dann sollen die geschätzten Pfänder von Mittag bis zur Betzeit stehen; kommt dann der Schuldner dazwischen und löst die Pfänder an sich, so mag er das wohl tun. Wo nicht, so sollen die Pfänder dem Gläubiger für das Seine gehören. Für die Schätzung gehört den Vierern ein Mass Wein, von einem zu pfänden 4 Haller.
[3] [Von holtzeren] Es soll keiner in Bannhölzern ohne die Einwilligung der Vierer Holz hauen bei Strafe von drei Schilling je Stock. Hingegen Laub und Brennholz mag jeder ungestraft holzen.
[4] [Von der veldfartt] Es soll niemand Stiere zu Kühen jagen, die älter als zwei Jahre sind. Dagegen kann jeder Stiere zu Feld jagen, die über zwei Jahre alt sind, wie es von Alter hergekommen ist.
[5] [Um allmeno] Es soll auch niemand im Sommer ausserhalb des Zwings Vieh annehmen und die Allmend übernutzen, was aber einer zu überwintern vermag, soll er auch sommern. Es soll auch niemand Heu ausserhalb des Zwings einkaufen, um das Vieh zu überwintern und es dann auf ihrer Allmend zu sommern. Es soll auch niemand Häuser, Scheunen, Speicher, Zaunholz, Schindeln noch Heu aus dem Zwing hinaus verkaufen. Dabei soll und mag jeder zwinggnoß zu Gettnau, wo solches verkauft wird, dessen näherer Käufer sein [Vorkaufsrecht].
[6] Wem von den Vierern geboten wird, der soll dem statt tun bei einer Busse von drei Schilling. Die soll einer sofort erlegen und das, was ihm geboten wurde, nichtsdestoweniger ausführen.
[7] [Von den inzugen] Wer zu Gettnau Einsitz nehmen will, soll meinen gnädigen Herren von Luzern achthalb [7,5] Pfund Haller und dem Dorf ebenso viel auf Gnade geben, ausser man lasse ihm etwas nach, wofür er zu danken hat.
[8] [Desß zwings marchen] Wenn achert [Eichelmast] ist, so haben die von Gettnau in der Woche zwei Tage gegenüber denen von Alberswil das Recht, bis an den Kalkgraben zu fahren, dann die Stelli hinauf bis an das Buttenbergtürlein, vom Buttenbergtürli an den Wolfgraben, sodann in die Schönau bis an deren von Bodenberg Friedhag, dem Friedhag nach bis an die von Brisecken. Es ist jedermann zu wissen, dass die von Brisecken und Gettnau gemeinsam weideberechtigt sind. Danach vom Stockentürlein an den Friedhag zu Widmersrüti [Mittmisrüti?], dann an den Hof Olisrüti, von Olisrüti an den Ruofsgraben [Ruessgraben], an deren von Willisau Friedhag, dem Friedhag
entlang bis Bruderbrunnen, dann dem Friedhag entlang bis Wissbrunnen. Ausserhalb diesen Marchen hat niemand uffsyze faren.
Es siegelt Ulrich Heiserli, der Zeit Schultheiss zu Willisau. Uff donstag nach sant Jorgen tag 1538
Original. Pergament.
Siegel des Schultheissen Ulrich Heiserli hängt und ist abgeschliffen.
Umschrift: ...RICH IN...
Rückvermerk. Um 1600: Anno 1538. Twing brieff zu Getnow. 17. Jahrhundert: Am zwingsbsatzung zlesen der zwingbrieff. 19. Jahrhundert: 1538. No. 18.
Entstehungszeitraum:25.04.1538
Konkordanz:AB 2
Archivalienart:Mikrofilm
Stufe:Archiveinheit
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1568
Erforderliche Bewilligung:siehe Zugangsbestimmungen bei Akzession
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://query-staatsarchiv.lu.ch/detail.aspx?ID=1524292
 
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