URK 405/7457 Schultheiss und Rat der Stadt Luzern bekräftigen auf Ersuchen der ansässigen Pfister folgende zwei Artikel aus der Pfisterordnung: \ 1. Bevor jemand das Pfisterhandwerk ausüben darf, muss er Burger sein und einen guten Harnisch kaufen; \ 2. Brot darf nur in der Brotschal und im Haus d

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:URK 405/7457
Titel:Schultheiss und Rat der Stadt Luzern bekräftigen auf Ersuchen der ansässigen Pfister folgende zwei Artikel aus der Pfisterordnung:
1. Bevor jemand das Pfisterhandwerk ausüben darf, muss er Burger sein und einen guten Harnisch kaufen;
2. Brot darf nur in der Brotschal und im Haus des Pfisters selbst verkauft werden.
Entstehungszeitraum:09.08.1507
Entstehungszeitraum, Anm.:1507 uff mentag vor sannt Lorenntzen tag.
Archivalienart:Urkunde
Stufe:Archiveinheit

Angaben zu Inhalt und Struktur

Trägermaterial:Pergament

Angaben zur Benutzung

Sprache / Schrift:Deutsch
Physische Beschaffenheit:Verfärbungen; verschmutzt
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1537
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://query-staatsarchiv.lu.ch/detail.aspx?ID=1286575
 
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