URK 444/7981 "Pfaffenbrief": \ Die Städte Zürich, Luzern und Zug (mit Ägeri und dem Amt) und die Länder Uri, Schwyz und Unterwalden einigen sich über folgende Bestimmungen: Wenn einer in den genannten Städten und Ländern wohnen will, der den Herzögen von Österreich Rat oder Dienst gelobt oder gesc

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:URK 444/7981
Titel:"Pfaffenbrief":
Die Städte Zürich, Luzern und Zug (mit Ägeri und dem Amt) und die Länder Uri, Schwyz und Unterwalden einigen sich über folgende Bestimmungen: Wenn einer in den genannten Städten und Ländern wohnen will, der den Herzögen von Österreich Rat oder Dienst gelobt oder geschworen hat, sei er Pfaffe oder Laie, edel oder unedel, soll er den genannten Städten und Ländern auch schwören, ihren Nutzen und ihre Ehre zu fördern und sie vor drohenden Gefahren zu warnen. Alle in der Eidgenossenschaft wohnenden Pfaffen, die nicht Burger, Landleute oder Eidgenossen sind, sollen keinen Einwohner der Städte und Länder vor fremde Gerichte ziehen, sondern jedermann vor dem Richter seines Wohnortes belangen, ausser es handle sich um Ehe oder geistliche Sachen. Demjenigen Pfaffen, der zuwiderhandelt, soll niemand zu essen oder zu trinken geben oder sonst mit ihm verkehren, bis er den Schaden, den er durch Anrufung eines fremden Gerichts verursachte, ersetzt hat. Wer einen andern ohne Recht durch Pfändung oder sonstwie schädigt, soll von seiner Obrigkeit zum Ersatz angehalten und bestraft werden. Auch Laien ist es verboten, fremde Gerichte anzurufen. Wer sein Burger- oder Landrecht aufgibt und dann jemanden vor fremde Gerichte zieht, soll nicht wieder aufgenommen werden, bis er den Schaden ersetzt hat. Auf allen Strassen der Eidgenossenschaft von der stiebenden Brücke bis Zürich soll jedermann, sei er Fremder, Burger oder Landmann, mit Leib und Gut sicher verkehren können. Niemand soll ohne Bewilligung seiner Obrigkeit jemand anderen durch Pfändung oder sonstwie belästigen. Bei allen diesen Bestimmungen werden von Zürich die Rechte seiner Äbtissin und des Bischofs von Konstanz, von Luzern die seiner Herren und deren Kloster im Hof vorbehalten.
(Nach: Urkundenregesten des Staatsarchivs Zürich, 2. Band, 1370-1384, Zürich 1991, Nr. 2034).
Entstehungszeitraum:07.10.1370
Entstehungszeitraum, Anm.:1370, an dem nechsten mentag nach sant Leodegarien tag des heiligen bischofs.
Archivalienart:Urkunde
Stufe:Archiveinheit

Angaben zu Inhalt und Struktur

Siegler:Zürich, Stadt; Zug, Stadt; Uri; Schwyz; Unterwalden.
Trägermaterial:Pergament
Ansichtsbild:

Angaben zur Benutzung

Sprache / Schrift:Deutsch
Physische Beschaffenheit:etwas beschädigt; Verfärbungen; verschmutzt. Plangelegt und in Spezialschachtel verpackt (Urkunden für Ausstellungen und Führungen).

Angaben zu verwandtem Material

Kopien bzw. Reproduktionen:COD 1080, fol. 12v.
Veröffentlichungen:Eidgenössische Abschiede I, S. 301-303.
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1400
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://query-staatsarchiv.lu.ch/detail.aspx?ID=1114611
 
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