SA 7 Schultheiss und Rat zu Luzern entscheiden in einem Streit zwischen der Senti zu Luzern und den Besitzern des Brungutes und des alten Rütters Gut, früher genannt des Singgelers Gut, beide zu Obernau im Gericht Kriens gelegen, dass die genannten Gutsbesitzer weiterhin wie bisher die 4 ½ Malter

Archivplan-Kontext


Signatur:SA 7
Titel:Schultheiss und Rat zu Luzern entscheiden in einem Streit zwischen der Senti zu Luzern und den Besitzern des Brungutes und des alten Rütters Gut, früher genannt des Singgelers Gut, beide zu Obernau im Gericht Kriens gelegen, dass die genannten Gutsbesitzer weiterhin wie bisher die 4 ½ Malter beiderlei Guts jährlich zu entrichten haben. Der Sentimeister legt als Beweis die Urkunde von 1434 auf, deren Text vollständig in die vorliegende Urkunde übernommen wird: Schultheiss und Rat urkunden auf Begehren des Sentimeisters, dass das Sentihaus zu Luzern auf dem Hof Brungut zu Obernau 2 Malter beiderlei Guts und auf dem Hof Singgelers Gut 2 1/2 Malter beiderlei Guts an jährlichem Zins besitze. Hensli Hoffmann zu Obernau hat das Brungut von der Senti zu Lehen genommen, während er des Singgeiers Gut zusammen mit Ulrich Müller, Pfründner an der Senti, gekauft hat.
Pergament. Sekretsiegel der Stadt Luzern hängt.
1571 Dezember 31. (1434 Februar 15.)
Entstehungszeitraum:1434
Archivalienart:Urkunde
Stufe:Archiveinheit
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1464
Erforderliche Bewilligung:siehe Zugangsbestimmungen bei Akzession
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://query-staatsarchiv.lu.ch/detail.aspx?ID=1066508
 
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