Signatur: | FA 102/1 |
Titel: | Zwinglibell von Gettnau 1697 mit hangendem Siegel. Erstellt am 27. Mai 1697 von Franz Melchior Hartmann, Stadtschreiber von Willisau Besiegelt mit dem Siegel des Landvogt Johann Melchior Hartmann. Das Siegel des Landvogts im Truckli hängt an einer blauweissen Schnur. 1 Band Papier mit Ledereinband der Zeit mit Stempelpressungen und teilweise abgefallenen Buchschliessen. Beglaubigte Abschriften folgender Gemeindeurkunden, ergänzt durch jüngere Originaleinträge: S. 1-3 [Einleitung:] Auf Begehren der alten und neuen Vierer zu Gettnau erlässt am 27. Mai 1697 Hauptmann Johann Melchior Hartmann, Zwingherr im Namen der Stadt Luzern und Landvogt zu Willisau, dieses Zwinglibell, umfassend das Zwingrecht und die Ordnungen. Diese werden alle zwei Jahre bei der Zwingbesatzung abgelesen. 1697 Mai 27 4-5 Zwingmarchen 6-43,47 Zwingordnung, mit Ergänzungen von 1720, 1721 und 1753 43-46 Eidesformeln für die Gemeinde, die Vierer, den Seckelmeister und den Bannwart 49-59 Verurkundung eines Übereinkommens zwischen den Bauern oder Genossen und den Taunern zu Gettnau, ferner mit den Besitzern des Hofs Stalden wegen des Weiderechts und der Holznutzung. Abschrift der Urkunde AB 5. 1596, mit Ergänzung von 1606 61-63 Abtausch von gegenseitigen Rechten der Twinggenossen von Gettnau und Alberswil Abschrift der Urkunde AB 6. 1597, mit Ergänzung von 1605 65-68 Verlegung des Flussbetts der Luthern an den Rand des Berges. Abschrift der Urkunde AB 9. 1641 69-72 Beilzettel um die Ablösung des Falls zu Gettnau. Junker Ludwig Schumacher, des Grossen Rats der Stadt Luzern, lässt durch seinen Schaffner Johann Rudolf Kneubüler, des Rats zu Willisau, den Bevollmächtigten der Gemeinde und Bauernsame von Gettnau für 220 Gulden das Recht des Falls verkaufen, der von bestimmten Höfen beim Tode des Besitzers dem Junker in Form des besten Hauptes Ross oder Vieh zu zahlen war. Abbezahlt 1661 Original fehlt. 1657 Juli 30. 73-76 Vergleich zwischen der Gemeinde Gettnau und der Burgerschaft zu Willisau wegen des Zauns und Friedhags im Willberg. Abschrift der Urkunde AB 17 1684 November 7 77-78 Hauptmann Karl Christoph Dulliker, Kleinrat der Stadt Luzern und Landvogt zu Willisau urkundet. Es erschienen vor ihm und Schultheiss Beat Walthert 1) Heinrich Jost zu Mittmisrüti und 2) Ausgeschossene der Gemeinde Gettnau. Überlassung des Holzes durch die Gemeinde Gettnau für den Unterhalt des Friedhags. Abschrift der Urkunde AB 16. 1684 November 7 79-81 Hauptmann Karl Christoph Dulliker, Kleinrat der Stadt Luzern und Landvogt zu Willisau, urkundet. Es erschienen anlässlich der Zwingbesatzung vor ihm und Schultheiss Batt Walthert 1) die Gemeinde Gettnau und 2) Hans Jost im Stalden. Dieser beklagt sich, dass er nach dem Vertrag zwischen Willisau und Gettnau von 1684 den Gettnau überbundenen Teil des Friedhags allein zu unterhalten habe. Er hatte von dieser Verabredung keine Kenntnis. Wogegen Gettnau anführt, er habe es vor der ganzen Gemeinde versprochen, den Hag zu machen. Es wird gütlich entschieden. Beide Parteien sollen einander helfen, den Hag zu machen. Nachher soll Jost den Hag acht Jahre allein unterhalten und das Holz aus dem Wald der Gettnauer beziehen. Sind die acht Jahre vorbei und der Hag verrottet, sollen die Gettnauer dem Jost wiederum helfen, den Hag zu machen, und so weiter alle acht Jahre. - Was die Messe betrifft, die Jost jährlich den Gettnauern versprochen hat, so wollten die Richter keine ewige Last auf dem Stalden errichten. Dafür soll Jost dem Seckelmeister innerhalb eines Monats 20 Gulden einhändigen, wovon die Gettnauer in ihrer Kapelle jährlich eine Messe lesen lassen sollen. Abschrift der Urkunde AB 18 1685 Mai 29 82 Schultheiss und Rat der Stadt Luzern entscheiden wegen des Verfahrens bei der Betreibung der Schuld um das Fahrende.
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| Originaleintrag von Unterschreiber J.. M. Balthasar [in Luzern.] 1770 Februar 3 85-90 Hauptmann Franz Bernhard Feer, des Innern Rats zu Luzern, Landvogt zu Willisau, urkundet. Vor ihm erschienen 1) Felix Gerig, Jakob Röslin, Hans Kuoni und Joachim Vogel, neue und alte Geschworene, sowie Eustachi Arnet als Ausschuss der Gemeinde Gettnau, und 2) die Gebrüder Hans und Josef Jost als Besitzer des Hofs Stalden. Streit um die Auslegung der Urkunde von 1596, weil die Besitzer des Staldenhofs die Weiden durch Ausstocken und Schwenden über die vereinbarten Märchen hinaus zum nicht geringen Nachteil der Gemeinde ausdehnen. Eigenmächtig und ohne Wissen der Geschworenen und des Bannwarts hauen diese junge Tannli um und verwenden sie für die Zäune. Sie vergreifen sich an den Eichen und Kirschbäumen. Sie missachten auch die Übung, dass Matten unterhalb der Strasse nach Gettnau nicht angesät werde. In seinem Entscheid bereinigt der Landvogt die Märchen. Sodann dürfen die Besitzer des Hofs Stalden kein Holz hauen ohne Wissen der Geschworenen und des Bannwarts. Die Kirschbäume und die Eichen haben sie wachsen zu lassen. Sie haben es zuzulassen, dass das Holz über den Knubel hinunter geführt werde. Da sie erheblichen Schaden verursacht haben, dürfen sie zwanzig Jahre lang beim Weihergraben nicht schwenden. Abschrift der Urkunde AB 20 1695 Juli 5 91-93 Accord zwischen der Gemeinde Gettnau und Franz Arnet als Besitzer des Staldenhofs im Streit um ein Stück Wald am Willberg, das dem Arnet für 120 Gulden zur alleinigen Nutzung übertragen wird. Originaleintrag der Kanzlei der Stadt Luzern. Nachtrag auf Urkunde AB 20 1768 März 13 104-106 Die Gemeinde Gettnau verkauft dem Johannes Bucher und dem Johannes Bisang, in Gettnau gesessen, ein Stück Allmend, die Wanneren genannt, für 1250 Gulden. Original fehlt. 1757 Juni 28 107 Die gesamten Zwinggenossen zu Gettnau beschliessen, zwei Lutherngschauer aufzustellen und diesen einen Jahrlohn von 2 Gulden 10 Schilling zu geben. Originaleintrag des F. X. Schnider von Wartensee, Stadt-und Amtsschreiber zu Willisau. 1769 Juni 2 107 Die Zwinggenossen beschliessen, dass ein jeweiliger Zwingseckelmeister zugleich auch Waisenvogt und Steuereinzieher sein solle, wofür er für zwei Jahre eine Entschädigung von 4 Gulden 20 Schilling erhält. Originaleintrag des Stadtschreibers X. Schwitzer. 1791 September 15 108 Die Twingsgenossen beschliessen, dass die Hintersassen und Lehenleute anstelle der jährlichen zwei Gulden fürderhin 4 Gulden als Hintersässengeld bezahlen müssen, wobei je die Hälfte dem Twingherrn und der Gemeinde zukommt. Weiter wurde beschlossen, dass diejenigen, die durch Kauf in dem Twing heimisch werden, über den gewohnten Einzug hinaus noch 12 Gulden in die Waisenkasse zahlen sollen. Originaleintrag von J. Mohr, Stadtschreiber. 1797 August 29 |
Entstehungszeitraum: | 1697 |
Konkordanz: | AB 45 |
Archivalienart: | Mikrofilm |
Stufe: | Archiveinheit |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1727 |
Erforderliche Bewilligung: | siehe Zugangsbestimmungen bei Akzession |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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