Signatur: | FA 102/1 |
Titel: | Nachtrag zur Teilung der Gemeindegüter Akkord. Der Hofbesitzer im Äusseren Stalden trug bei der Gemeindegüterteilung vor, er habe ehemals das Recht zum Weidgang im Gettnauer Willbergwald gehabt, habe aber selbst zäunen müssen und das Holz dazu dem Wald entnehmen können. 1805 seien die Gemeindegüter verteilt worden. Franz Arnet, der Hofbesitzer, nahm als seinen Anteil den Staldenberg an. Den Anteil Wald erhielt er wie die andern Gemeindegenossen oder Besitzer durch das allgemeine Los, hatte den Weidgang verloren und war vom Zäunen entlastet. Für das Zäunen erhielt der die Zelgeneiche auf der äussern Staldenweid, während die Eichen auf der Staldenweid der Gemeinde gehören. Er kommt mit der Gemeinde überein, dass ihm diese für das Setzen der Eichen eine halbe Jucharte zumisst. Der Eichenwald darf nicht gepflügt werden, auch darf kein anderes Holz gepflanzt werden. Die ganze Gemeinde ist berechtigt, im Eichwald die Eicheln zu nehmen, während das Laub dem Besitzer des Staldenhofs zusteht. Das frühere Recht, Holz aus dem Willbergwald über den Staldenberg hinabzuleiten ist aufgehoben. Die dort stehenden Kirschbäume bleiben stehen und gehören dem, der sie gepflanzt hat. Sie werden, wenn sie abgehen, nicht mehr ersetzt. Original. Papier Bekräftigt durch die Unterschriften der Gemeindeverwaltung und des Franz Arnet. |
Entstehungszeitraum: | 03.04.1827 |
Konkordanz: | AB 28 |
Archivalienart: | Mikrofilm |
Stufe: | Archiveinheit |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1857 |
Erforderliche Bewilligung: | siehe Zugangsbestimmungen bei Akzession |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://query-staatsarchiv.lu.ch/detail.aspx?ID=1524319 |
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