FA 102/1 Streit zwischen Gettnau und Alberswil um das Weiderecht, den Unterhalt des Zauns einer Zelge und das Acherum in den Wäldern \ Hans Schürpf, Vogt zu Willisau und auf Wikon tut kund, dass er in dem Wald in der Wanneren ob Kastelen zusammen mit dem Schultheiss und den Räten, auch dem Geschw

Archivplan-Kontext


Signatur:FA 102/1
Titel:Streit zwischen Gettnau und Alberswil um das Weiderecht, den Unterhalt des Zauns einer Zelge und das Acherum in den Wäldern
Hans Schürpf, Vogt zu Willisau und auf Wikon tut kund, dass er in dem Wald in der Wanneren ob Kastelen zusammen mit dem Schultheiss und den Räten, auch dem Geschworenengericht zu Willisau öffentlich zu Gericht sass. Vor ihm erschienen 1) die pursami von Alberswil und der Meier [Bauer] von Burgrain mit Hentzmann Iberg, alt Schultheiss, als Fürsprecher, und 2) die pursami von Gettnau mit Claus Murer als ihrem Fürsprecher. Die von Alberswil brachten vor, wie die von Gettnau sie mit ihrem Vieh stark überfahren; diese sollen mit ihrem Vieh auf dem Ihren bleiben. Dagegen pochten die von Gettnau auf ihr altes Weiderecht. Es ging um Viehtrieb durch eine beschlossene Zeige, was dem Brachrecht widerspricht, den Frieden der Zeigen und die Fahrt der Schweine, wenn achret [Eichelmast] ist, in die Wälder. Die Parteien wollen in Minne verkommen und unterziehen sich dem Entscheid. Dieser lautet:
[1] Die von Alberswil klagten, sie hätten bisher den Zaun in der Wanneren gemacht, womit sie denen von Gettnau die Zeige einschlössen. Die Gettnauer fuhren trotzdem durch die geschlossene Zeige, was nicht dem Durchtriebs- und Weiderecht (tretteti recht) entsprach. Es wurde entschieden, wenn die Zeige gegen die Wanneren geschlossen ist, so sollen die von Gettnau mit dem Vieh nicht durch die Zeige auf die von Alberswil fahren. Sie sollen jenseits des Zauns bleiben, bis die Zeigen usgand. Und wenn die Zeigen aufgehen, mögen sie gemeinsam zur Weide fahren. Liegt die Zeige gegen die Wanneren brach, mögen sie ebenfalls zusammen fahren, als tretteti varen sond.
[2] Wenn nun die von Gettnau Eigen jenseits des Zauns haben und die Zeige beschlossen ist, können sie sie selbst nicht nutzen, wohl aber die Alberswiler. Darum spricht das Gericht, dass die von Alberswil und ihre Nachkommen den Zaun in der Wanneren im bisherigen Umfang unterhalten sollen. Damit sollen sie der Zeige von Gettnau Frieden geben.
[3] Wegen des acherts wurde gesprochen, wenn achert ist, so mögen die von Gettnau zwei Tage in der Woche in das Holz der Alberswiler fahren und nicht mehr. Ausgenommen ist Moosbühl, in das sie nicht fahren sollen.
[4] Wegen des Holzes in der Erlen wird gesprochen, dass sie es weiter wie bisher nutzen und teilen sollen. Die alten Briefe, die die von Gettnau besitzen, sollen tot, hin und ab sein. Zeugen ausser den genannten Fürsprechern: Rudolf Andermatt, alt Schultheiss, Hans Wirtz, Rudolf Herport, Hans Züricher und Jost Dietrich, alle des Rates, ferner Hans Grßni, Hans Wagner und Hans Matter vom Geschworenengericht zu Willisau. Jede Partei erhält eine vom genannten Vogt besiegelte Urkunde. Uffsampstag vor sant Margretten tag 1487.
Inseriert im Vidimus von 1538 (AB 1b).
Entstehungszeitraum:07.07.1487
Konkordanz:AB 1a
Archivalienart:Mikrofilm
Stufe:Archiveinheit
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1517
Erforderliche Bewilligung:siehe Zugangsbestimmungen bei Akzession
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://query-staatsarchiv.lu.ch/detail.aspx?ID=1524290
 
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