Signatur: | PS 161/2 |
Titel: | Schiedsspruch im Streit zwischen Schötz und Nebikon um die Wässerung und um den Unterhalt von Strassen
1558 November 10 (Donnerstag vor St. Martin) Batt Trübler, der Zeit Schultheiss, und Peter Knewbuler, des Rats zu Willisau, Urkunden als erbetene Vermittler zwischen den Amtsgenossen einer "gemein und pursame" zu Schötz und denen von Nebikon im Streit um die Wässerung und den Unterhalt von Strassen. Nach dem Augenschein an Ort und Stelle wurde folgender Schiedspruch gefällt: 1) Die beiden Dörfer sollen die "Gasse" unter dem Wellberg gegen die Luthern zu beiden Teilen einander "verführen" helfen bis an den Markstein. 2) Die von Nebikon sollen den Weg in Ehren halten und erhalten, ohne dass die von Schötz etwas dazu beizutragen hätten. Der Besitzer der Matten oberhalb der Strasse soll den Graben besorgen, damit das Wasser abfliessen kann. Es soll auch die Matte unter dem "Brüggli" dem Wasser einen Abfluss gewähren. Es sollen auch die von Nebikon die "Fröscheren" (Froschfanggeräte?) besser öffnen. 3) Die Anstösser sollen allenthalben die Borde in Ehren halten . Es soll auch die Matte, die jetzt Offel Brun innehat, mit Schwirren und Erdreich ausgestattet werden, damit die Wasser nicht in die Strasse fliessen. Des Brüggleins wegen ist entschieden, wer die Matte innehat, an die das Brügglein stösst, der soll es in Ehren halten. -Der Entscheid fiel im Beisein von Batt von Aesch, dem Alten, von Batt von Aesch, dem Jungen, von Schötz, von Hans Greber und Baschi Rott aus Nebikon, beiderseits im Namen der gemeinen Bauernsame. So wurde der Spruch mit Einwilligung beider Dörfer angenommen. Es besiegelt auf Bitten beider Parteien Batt Trübler, Schultheiss zu Willisau, die beiden ausgefertigten Urkunden. Original: Gemeindearchiv Nebikon. Alte Nummer 123. Pergament. Lesbarkeit infolge der Einwirkung von Feuchtigkeit etwas beeinträchtigt. 28,2 cm x 18,4 cm. Siegel fehlt. |
Entstehungszeitraum: | 10.11.1558 |
Archivalienart: | Akte |
Stufe: | Archiveinheit |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1588 |
Erforderliche Bewilligung: | siehe Zugangsbestimmungen bei Akzession |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
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