Signatur: | PA 125/13 |
Titel: | Basel In den Auseinandersetzungen und Streitigkeiten zwischen Berchtold von Buchegg, Deutschordensprovinzial in Elsass und Burgund, Rubinus von Geroldsegg, Komtur und den Brüdern des Ordenshauses Sumiswald sowie dem Abt und dem Konvent des Klosters St. Urban haben die Deutschherren die Magister Lüpprand und Johannes von Speier, Advokaten der Basler Kurie, Abt und Konvent von St. Urban, die Magister Niklaus von Affoltern und Ulrich von Birkidorf, Chorherren von St. Peter zu Basel, als Schiedsrichter ernannt. Als Obmann wurde Propst Peter von Kolmar berufen. Die Deutschherren legen ihre Klagen in einem Libell vor. In verschiedenen Ueberfällen durch Leute von St. Urban wurden Bruder Heinrich von Bingenburg, Bruder Heinrich von Biengen, der Diener Petrus und drei weitere Diener verwundet. Heinrich von Bingenburg wurde gefangengenommen. Auch wurden zwei Pferde verletzt, eines ging daran ein. Die Deutschherren berechnen ihren Schaden auf 404 Mark Silber. Ausserdem besetzen die Mönche sieben Schupposen, zwei zu Engelsbühl ("Engolzbühl") (bei Steckholz), eine in Rüppiswil ("Ripelzwile"), drei in Mättenbach ("Mettenbach") und eine zu Gondiswil ("Gundolzwile"), ferner zwei weitere Schupposen zu Langenthal ("Langeton") ohne Recht, da sie den Deutschherren auf Grund eines Kaufes gehören. Der Abt und die Mönche legen ebenfalls ein Libell vor. Der Komtur von Sumiswald und seine Helfer haben mehrmals Klosterbesitzungen in Engelsbühl, Gondiswil und Mättenbach und sogar den Klosterhof von Roggwil überfallen. Dabei haben sie den Abt und zwei Mönche angegriffen, den Priester Niklaus von Sursee verletzt, den Subdiakon Heinrich von St. Theodor und den Konversen Johannes, den Vorsteher des Murhofs, verfolgt. Die Mönche berechnen ihren Schaden auf 600 Mark Silber. Nach Verhör der Libelle und der Zeugen und nach Beratungen mit Rechtsgelehrten kassiert der Obmann Peter von Kolmar alle Aussprüche der Schiedsrichter. Die Parteien haben über den Handel ewiges Stillschweigen zu bewahren. Die Vergehen der einzelnen Personen werden nicht weiter verfolgt, sondern sollen von ihren Vorgesetzten bestraft werden. Jede Partei trägt Schaden und Prozesskosten selbst. Die Schupposen zu Engelsbühl, Rüppiswil, Mättenbach und Gondiswil soll St. Urban zu Lebzeiten der Frau Clara von Balm friedlich nutzen dürfen. Sie besass die Güter als Widem zur lebenslänglichen Nutzung, als sie diese dem Kloster schenkte. Später schenkte sie auch Otto von Strassberg dem Kloster St. Urban als Eigen. Die Deutschherren haben aber bewiesen, dass er sie nur als Reichlehen innehatte. Das Kloster St. Urban ist aber nicht fähig, Reichlehen zu besitzen. Weder durch Zeugen noch durch Urkunden konnte St. Urban beweisen, dass die Schupposen zu Langenthal ihm gehören. Der Verkäufer hatte kein Recht, sie ihm zu verkaufen. Darum sollen sie dem Deutschordenshaus Sumiswald gehören. 1313 Oktober 24 Original Pergament. Siegel Peters von Kolmar an Pergamentstreifen angehängt, fehlt. Zusammenfassung: A. Häberle, Die mittelalterliche Blütezeit des Cisterziensterklosters St. Urban 1250-1375. Luzern, 1946. S. 134 f. |
Entstehungszeitraum: | 24.10.1313 |
Archivalienart: | Akte |
Stufe: | Archiveinheit |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1343 |
Erforderliche Bewilligung: | siehe Zugangsbestimmungen bei Akzession |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://query-staatsarchiv.lu.ch/detail.aspx?ID=1410087 |
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