URK 124/1873 Schultheiss und Rat von Luzern verordnen, dass Erni Halter in Gerliswil befugt sei, für seine Walke das Wasser aus dem Riffigweiher auf seine Weide im Bollen zu leiten, dass er aber eine Brütsche zu errichten habe, damit nötigenfalls dem Alt-Schultheissen Jakob Feer das erforderliche

Archivplan-Kontext

 

Allgemeine Information

Angaben zur Identifikation

Signatur:URK 124/1873
Titel:Schultheiss und Rat von Luzern verordnen, dass Erni Halter in Gerliswil befugt sei, für seine Walke das Wasser aus dem Riffigweiher auf seine Weide im Bollen zu leiten, dass er aber eine Brütsche zu errichten habe, damit nötigenfalls dem Alt-Schultheissen Jakob Feer das erforderliche Wasser in den Weiher von Hüslen geleitet werden könne.
Entstehungszeitraum:19.01.1540
Entstehungszeitraum, Anm.:1540 uff mentag vor sant Sebastians tag.
Archivalienart:Urkunde
Stufe:Archiveinheit

Angaben zu Inhalt und Struktur

Trägermaterial:Pergament

Angaben zur Benutzung

Sprache / Schrift:Deutsch
Physische Beschaffenheit:gut; Verfärbungen

Angaben zu verwandtem Material

Verwandtes Material:URK 122/1827a
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1570
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://query-staatsarchiv.lu.ch/detail.aspx?ID=1236634
 
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