URK 684/13862 Burkard von Schellenberg, Landkomtur des Deutschen Ordens im Elsass und Burgund, verordnet zur Erhaltung der Einigkeit, dass die Kommende Hitzkirch von den Gütern, Dörfern und Leuten, die zum Gebiet der Herrschaft Luzern gehören, Twinghafer und Hühner geben sollen; sitzen dagegen Luz

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:URK 684/13862
Titel:Burkard von Schellenberg, Landkomtur des Deutschen Ordens im Elsass und Burgund, verordnet zur Erhaltung der Einigkeit, dass die Kommende Hitzkirch von den Gütern, Dörfern und Leuten, die zum Gebiet der Herrschaft Luzern gehören, Twinghafer und Hühner geben sollen; sitzen dagegen Luzerner in den Twingen des Ordens, sollen diese dem Orden auch Twinghafer und Hühner geben. Bei Kriegen sollen die Reiskosten und die Mannschaftszahl nicht nach Willkür, sondern in richtigem Verhältnis nach vorher gegangener Unterhandlung ausgemittelt werden. Steinbrüche dürfen die Luzerner nach eigenem Bedürfnis benützen, dagegen sollen sie ohne Bewilligung des Ordens die Steine nicht weiter verkaufen.
Entstehungszeitraum:25.01.1452
Entstehungszeitraum, Anm.:1452 an sant Pauls bekerd tag.
Archivalienart:Urkunde
Stufe:Archiveinheit

Angaben zu Inhalt und Struktur

Siegler:Burkard von Schellenberg, Landkomtur DO (fehlt).
Trägermaterial:Pergament

Angaben zur Benutzung

Sprache / Schrift:Deutsch
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1482
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://query-staatsarchiv.lu.ch/detail.aspx?ID=1171887
 
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