URK 691/13993 Schultheiss und Rat von Luzern erkennen, dass das Ritterhaus Hohenrain nach Twingrecht richten möge im Twing daselbst, was aber ander Schulden und Sachen ist, soll zu Hochdorf gerichtet werden., 1536.05.31 (Archiveinheit)

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:URK 691/13993
Titel:Schultheiss und Rat von Luzern erkennen, dass das Ritterhaus Hohenrain nach Twingrecht richten möge im Twing daselbst, was aber ander Schulden und Sachen ist, soll zu Hochdorf gerichtet werden.
Entstehungszeitraum:31.05.1536
Entstehungszeitraum, Anm.:1536 uf Mitwoch nach der Uffart.
Archivalienart:Urkunde
Stufe:Archiveinheit

Angaben zu Inhalt und Struktur

Siegler:Sekretsiegel der Stadt Luzern.
Trägermaterial:Papier

Angaben zur Benutzung

Sprache / Schrift:Deutsch
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1566
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://query-staatsarchiv.lu.ch/detail.aspx?ID=1121710
 
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