URK 643/12827 Schultheiss und Rat von Bern erkennen, dass die Herrschaftsleute aus dem Amt Aarburg nicht berechtigt seien, die Waldungen deren von Roggwil zu Acherum zu fahren, und weil sie es widerrechtlich getan, sollen sie denen von Roggwil als Schadenersatz 300 Kronen zahlen. Vidimus., 1682.02

Archivplan-Kontext

 

Allgemeine Information

Angaben zur Identifikation

Signatur:URK 643/12827
Titel:Schultheiss und Rat von Bern erkennen, dass die Herrschaftsleute aus dem Amt Aarburg nicht berechtigt seien, die Waldungen deren von Roggwil zu Acherum zu fahren, und weil sie es widerrechtlich getan, sollen sie denen von Roggwil als Schadenersatz 300 Kronen zahlen. Vidimus.
Entstehungszeitraum:08.02.1682
Archivalienart:Urkunde
Stufe:Archiveinheit

Angaben zu Inhalt und Struktur

Siegler:Johann Friedrich Willading, Landvogt zu Aarwangen.

Angaben zur Benutzung

Sprache / Schrift:Deutsch
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1712
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://query-staatsarchiv.lu.ch/detail.aspx?ID=1119665
 
Startseite|Bestellkorbkeine Einträge|Anmelden|de en fr it
Archivkatalog Staatsarchiv Luzern