URK 642/12812 Spruch des Gerichts von Roggwil, dass das Kloster St. Urban das Recht besitze, die Leute in Scherren als zum Gericht Langenthal gehörig nach Roggwil oder Langenthal vor Gericht zu Laden., 1659.06.23 (Archiveinheit)

Archivplan-Kontext

 

Allgemeine Information

Angaben zur Identifikation

Signatur:URK 642/12812
Titel:Spruch des Gerichts von Roggwil, dass das Kloster St. Urban das Recht besitze, die Leute in Scherren als zum Gericht Langenthal gehörig nach Roggwil oder Langenthal vor Gericht zu Laden.
Entstehungszeitraum:23.06.1659
Archivalienart:Urkunde
Stufe:Archiveinheit
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1689
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://query-staatsarchiv.lu.ch/detail.aspx?ID=1119651
 
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