URK 642/12791 Schultheiss und Rat von Bern entscheiden auf Beschwerde des Klosters St. Urban, dass die von Roggwil seit mehreren Jahren dem Kloster den Bodenzins nicht bezahlt hätte und auf die Klagen derer von Roggwil, dass das Kloster die Wasserleitung der Langeten nicht nach Pflicht unterhalte:

Archivplan-Kontext

 

Allgemeine Information

Angaben zur Identifikation

Signatur:URK 642/12791
Titel:Schultheiss und Rat von Bern entscheiden auf Beschwerde des Klosters St. Urban, dass die von Roggwil seit mehreren Jahren dem Kloster den Bodenzins nicht bezahlt hätte und auf die Klagen derer von Roggwil, dass das Kloster die Wasserleitung der Langeten nicht nach Pflicht unterhalte: Das Kloster soll, weil es seiner Pflicht der Wasserleitung nicht nachgekommen sei, denen von Roggwil den halben Teil eines Jahreszinses erlassen, den Rest sollen die von Roggwil aber bezahlen. Dagegen seien die Roggwiler nicht mehr pflichtig, dem Kloster den Pfennigzins zu entrichten, wohl aber bleibe dem Kloster die Pflicht, das Wasser von Langental herzuleiten.
Entstehungszeitraum:04.03.1531
Entstehungszeitraum, Anm.:Ausgestellt in Bern?
Archivalienart:Urkunde
Stufe:Archiveinheit

Angaben zu Inhalt und Struktur

Siegler:Stadt Bern (beschädigt).

Angaben zur Benutzung

Sprache / Schrift:Deutsch

Angaben zu verwandtem Material

Kopien bzw. Reproduktionen:Eine Abschrift vide Berner Vidimus pag. 415.
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1561
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://query-staatsarchiv.lu.ch/detail.aspx?ID=1119627
 
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