URK 640/12760 Abt Edmund von Sankt Urban erteilt den Leuten in der Sängi eine neue Twingsordnung: \ 1. Sie dürfen über Recht und Eigen etc. an das Gericht in Langenthal gelangen. \ 2. Güterverkauf ohne Bewilligung des Twingherrn ist verboten; verkauft einer sein Gut an einen Fremden, so soll er au

Archivplan-Kontext

 

Allgemeine Information

Angaben zur Identifikation

Signatur:URK 640/12760
Titel:Abt Edmund von Sankt Urban erteilt den Leuten in der Sängi eine neue Twingsordnung:
1. Sie dürfen über Recht und Eigen etc. an das Gericht in Langenthal gelangen.
2. Güterverkauf ohne Bewilligung des Twingherrn ist verboten; verkauft einer sein Gut an einen Fremden, so soll er ausziehen, verkauft er es einem Einheimischen und behält das Haus, verliert er das Recht an Holz und Feld.
3. Einigen widerrechtlich gebauten Häusern wird Holz bewilligt.
4. Wer Holz braucht, soll den Lehenherrn darum bitten und der Bannwart soll es ihm zeigen. Die Ziegel soll man nicht auftreiben, was man wintert, kann man auftreiben.
5. Eigene Schweine können durch einen gemeinsamen Hirten ins Acherum getrieben werden.
6. Übernutz gehört dem Kloster.
7. Steuern werden nach Marchzahl der Güter angelegt.
Zeugen: P. Bernhard Helmlin, Sekretär, P. Benignus Zimmermann, Grosskeller, Peter Geiser, Ammann, Peter Mumenthaler, Bannwart von Langenthal, Hans Ruckstuhl, Bote.
Entstehungszeitraum:03.12.1640
Entstehungszeitraum, Anm.:Sankt Urban
Archivalienart:Urkunde
Stufe:Archiveinheit

Angaben zu Inhalt und Struktur

Siegler:Edmund Schnyder, Abt von Sankt Urban.
Trägermaterial:Pergament

Angaben zur Benutzung

Sprache / Schrift:Deutsch

Angaben zu verwandtem Material

Kopien bzw. Reproduktionen:Berner Vidimus p. 256.
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1670
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://query-staatsarchiv.lu.ch/detail.aspx?ID=1119594
 
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