URK 612/12185 Schultheiss und Rath der Stadt Luzern erkennen, dass ab dem Hof zu Landisperg so oft die Hand des Lehensmanns sich ändert, sei durch Kauf, Erbfall oder auf eine andere Weise, man stets dem Kloster St.Urban zu dessen Bursariatamt, von seiner der kapelle zu Schötz schuldigen Pflicht we

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:URK 612/12185
Titel:Schultheiss und Rath der Stadt Luzern erkennen, dass ab dem Hof zu Landisperg so oft die Hand des Lehensmanns sich ändert, sei durch Kauf, Erbfall oder auf eine andere Weise, man stets dem Kloster St.Urban zu dessen Bursariatamt, von seiner der kapelle zu Schötz schuldigen Pflicht wegen, den Ehrschatz zu entrichten schuldig sein solle, - ausgenommen wenn innert einem Jahr und einem Tage nach des Vaters Tod unter den hinterlassenen Erben ein Auskauf geschieht, so soll deshalben kein Ehrschatz gegeben werden.
Entstehungszeitraum:14.09.1686
Entstehungszeitraum, Anm.:Luzern
Archivalienart:Urkunde
Stufe:Archiveinheit

Angaben zur Benutzung

Sprache / Schrift:Deutsch
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1716
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://query-staatsarchiv.lu.ch/detail.aspx?ID=1118566
 
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