URK 595/11908 Schultheiss Rath und Gemein Burger der Stadt Sursee befreien die von Knutwyl und alle in ihren Gerichten, Twing und Bann angesessenen von allem zoll, wann sie ihr eigen Gut nach Sursee auf den Markt bringen, wenn sie es aber bloss durchführen aund nach Luzern oder anderswo hin so sol

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:URK 595/11908
Titel:Schultheiss Rath und Gemein Burger der Stadt Sursee befreien die von Knutwyl und alle in ihren Gerichten, Twing und Bann angesessenen von allem zoll, wann sie ihr eigen Gut nach Sursee auf den Markt bringen, wenn sie es aber bloss durchführen aund nach Luzern oder anderswo hin so sollen sie den Zoll geben. Die Surseer geloben auch den Fridhag beim Wald wo ihn der Weyer ausläuft, den Weyergraben und die Brücke darüber zu machen und zu unterhalten, doch sollen die Knutwyler Holz aus ihrem Walde dazu geben; wenn die surseer ihren Weyer fischen oder auslaufen wollen, so werden sie einer Gemein von Knutwyl ein Eschen Fischen geben und bei Ablass des Wassers mögen die Knutwyler das Wasser Brauchen.
Entstehungszeitraum:25.07.1550
Archivalienart:Urkunde
Stufe:Archiveinheit

Angaben zur Benutzung

Sprache / Schrift:Deutsch

Angaben zu verwandtem Material

Kopien bzw. Reproduktionen:Eine Abschrift vide Luzerner Vidimus Nr. 3, pag. 559;
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1580
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://query-staatsarchiv.lu.ch/detail.aspx?ID=1118022
 
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