URK 590/11804 Schultheiss und Rath von Luzern bestätigen den Spruch von 1591 Freitags vor Oculi über Zehndpflicht des Hauses Kasteln ab der Twingsgerechtigkeit an das Kloster St. Urban und erkennen, dass Peter Feer dem Gotteshaus-Schaffner 3 Gl. 25 Schill. an die Kosten geben solle., 1597.09.02 (A

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:URK 590/11804
Titel:Schultheiss und Rath von Luzern bestätigen den Spruch von 1591 Freitags vor Oculi über Zehndpflicht des Hauses Kasteln ab der Twingsgerechtigkeit an das Kloster St. Urban und erkennen, dass Peter Feer dem Gotteshaus-Schaffner 3 Gl. 25 Schill. an die Kosten geben solle.
Entstehungszeitraum:02.09.1597
Entstehungszeitraum, Anm.:Luzern
Archivalienart:Urkunde
Stufe:Archiveinheit

Angaben zur Benutzung

Sprache / Schrift:Deutsch

Angaben zu verwandtem Material

Kopien bzw. Reproduktionen:Eine Abschrift vide Luzerner Vidimus Nr. 3, pag. 399
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1627
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://query-staatsarchiv.lu.ch/detail.aspx?ID=1117832
 
Startseite|Bestellkorbkeine Einträge|Anmelden|de en fr it
Archivkatalog Staatsarchiv Luzern