URK 590/11802 Schultheiss und Rath von Luzern bestätigen den Spruch von Statthalter und Rath von Willisau, dass der Besitzer der Mühle zu Burgrain dem Kloster St. Urban ab dieser Mühle einen jährlichen Zins laut Urbar und Rödel (?) geben müsse., 1574.11.18 (Archiveinheit)

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:URK 590/11802
Titel:Schultheiss und Rath von Luzern bestätigen den Spruch von Statthalter und Rath von Willisau, dass der Besitzer der Mühle zu Burgrain dem Kloster St. Urban ab dieser Mühle einen jährlichen Zins laut Urbar und Rödel (?) geben müsse.
Entstehungszeitraum:18.11.1574
Entstehungszeitraum, Anm.:Luzern
Archivalienart:Urkunde
Stufe:Archiveinheit

Angaben zur Benutzung

Sprache / Schrift:Deutsch

Angaben zu verwandtem Material

Kopien bzw. Reproduktionen:Eine Abschrift vide Luzerner Vidimus Nr. 3, pag. 397.
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1604
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://query-staatsarchiv.lu.ch/detail.aspx?ID=1117828
 
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