URK 583/11715 Schultheiss, Räthe und hundert der Stadt Luzern erkennen, dass in ihrer Herrschaft kein Gewähr wider das Zehentrecht gelte, es müsste denn bewiesen werden, dass der Zehnten losgekauft seie und dass demnach die von Roggenwyl, Aarwangen, Steckholz, Sengi, Ludlingen, so sie im Luzerner-

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:URK 583/11715
Titel:Schultheiss, Räthe und hundert der Stadt Luzern erkennen, dass in ihrer Herrschaft kein Gewähr wider das Zehentrecht gelte, es müsste denn bewiesen werden, dass der Zehnten losgekauft seie und dass demnach die von Roggenwyl, Aarwangen, Steckholz, Sengi, Ludlingen, so sie im Luzerner-Gebiet Matten haben, den Heuzehnten oder den Gutzehnten, wenn angebaut würde dem Kloster St. Urban darob entrichten sollen.
Entstehungszeitraum:10.03.1485
Entstehungszeitraum, Anm.:Luzern
Archivalienart:Urkunde
Stufe:Archiveinheit

Angaben zur Benutzung

Sprache / Schrift:Deutsch

Angaben zu verwandtem Material

Kopien bzw. Reproduktionen:Eine Abschrift vide Luzerner Vidimus pag. 131; Cod. 80, fol. CXVIII, b.
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1515
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://query-staatsarchiv.lu.ch/detail.aspx?ID=1117647
 
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