URK 579/11625 Papst Innozenz IV. bewilligt dem Zisterzienser Orden, dass kein Ordinarius oder anderer Richter sie oder die Personen ihrer Klöster vor Synoden, öffentliche Gerichte, Kapitel oder Strafgerichte auch selbst wegen Vergehen laden dürfe, ausser allein in Glaubensfragen. Allfällige derart

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:URK 579/11625
Titel:Papst Innozenz IV. bewilligt dem Zisterzienser Orden, dass kein Ordinarius oder anderer Richter sie oder die Personen ihrer Klöster vor Synoden, öffentliche Gerichte, Kapitel oder Strafgerichte auch selbst wegen Vergehen laden dürfe, ausser allein in Glaubensfragen. Allfällige derartige Urtheile wären ungültig und aufgehoben.
Entstehungszeitraum:21.03.1251
Entstehungszeitraum, Anm.:Lyon
Archivalienart:Urkunde
Stufe:Archiveinheit

Angaben zur Benutzung

Sprache / Schrift:Lateinisch

Angaben zu verwandtem Material

Kopien bzw. Reproduktionen:Eine Abschrift vide Luzerner Vidimus Nr. 3, pag. 34
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1281
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://query-staatsarchiv.lu.ch/detail.aspx?ID=1117474
 
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