URK 508/9058 Papst Innozenz IV. verbietet den Minoriten, Novizen vor Ablauf des Probejahres in den Orden aufzunehmen; nach abgelegter Profess soll aber keiner mehr den Orden verlassen; verlässt ihn jedoch einer, so darf er nicht zurückgehalten werden. Gegen solche, die das Gelübde des Gehorsams un

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:URK 508/9058
Titel:Papst Innozenz IV. verbietet den Minoriten, Novizen vor Ablauf des Probejahres in den Orden aufzunehmen; nach abgelegter Profess soll aber keiner mehr den Orden verlassen; verlässt ihn jedoch einer, so darf er nicht zurückgehalten werden. Gegen solche, die das Gelübde des Gehorsams und der Armut brechen, sind kirchliche Strafen anzuwenden. 'Cum secundum consilium'. Littera cum serico.
Entstehungszeitraum:22.04.1246
Entstehungszeitraum, Anm.:Lyon, x kl. maii pontificatus nostri anno tercio.
Archivalienart:Urkunde
Stufe:Archiveinheit

Angaben zu Inhalt und Struktur

Siegler:Innozenz IV., Papst.
Trägermaterial:Pergament

Angaben zur Benutzung

Sprache / Schrift:Lateinisch
Physische Beschaffenheit:Verfärbungen; verschmutzt

Angaben zu verwandtem Material

Veröffentlichungen:Regest mit Druckverweis: Bullarium Franciscanum 1 S. 411 Nr. 130; Regest: Regesta Pontificum Romanorum S. 1023 Nr. 12075; Papsturkunden der Schweiz 1 S. 100 Nr. 347.
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1276
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://query-staatsarchiv.lu.ch/detail.aspx?ID=1116184
 
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