URK 429/7736 Schultheiss und Rat von Luzern entscheiden, dass Hanns von Mettenwil und andere Luzerner Burger, die Güter entlang der Landstrasse nach Ebikon besitzen, von der Unterhaltspflicht an der Strasse entbunden seien, dass sie aber die Gräben und Hecken an der Strasse unterhalten sollen., 15

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:URK 429/7736
Titel:Schultheiss und Rat von Luzern entscheiden, dass Hanns von Mettenwil und andere Luzerner Burger, die Güter entlang der Landstrasse nach Ebikon besitzen, von der Unterhaltspflicht an der Strasse entbunden seien, dass sie aber die Gräben und Hecken an der Strasse unterhalten sollen.
Entstehungszeitraum:04.11.1587
Entstehungszeitraum, Anm.:1587 mittwochen nach aller heilligen tag.
Archivalienart:Urkunde
Stufe:Archiveinheit

Angaben zu Inhalt und Struktur

Siegler:Luzern, Stadt.
Trägermaterial:Pergament

Angaben zur Benutzung

Sprache / Schrift:Deutsch
Physische Beschaffenheit:gut; etwas verschmutzt
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1617
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://query-staatsarchiv.lu.ch/detail.aspx?ID=1114394
 
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