URK 189/2766 Satzung des Rats von Luzern, dass von den Gütern im Amt Büron und Triengen von je 100 Gulden als Ehrschatz 2 Gulden gegeben werden sollen, und dass, wenn Besitzer von Lehengütern sterben, ihre Erben diese Güter wiederum nach Lehensrecht empfangen sollen., 1568.05.12 (Archiveinheit)

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:URK 189/2766
Titel:Satzung des Rats von Luzern, dass von den Gütern im Amt Büron und Triengen von je 100 Gulden als Ehrschatz 2 Gulden gegeben werden sollen, und dass, wenn Besitzer von Lehengütern sterben, ihre Erben diese Güter wiederum nach Lehensrecht empfangen sollen.
Entstehungszeitraum:12.05.1568
Entstehungszeitraum, Anm.:Luzern, 1568 uff mittwoch vor dem sunntag cantate.
Archivalienart:Urkunde
Stufe:Archiveinheit

Angaben zu Inhalt und Struktur

Siegler:Luzern, Stadt.
Trägermaterial:Papier

Angaben zur Benutzung

Sprache / Schrift:Deutsch
Physische Beschaffenheit:gut
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1598
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://query-staatsarchiv.lu.ch/detail.aspx?ID=1108895
 
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