URK 185/2710 Urteil von Schultheiss und Rat der Stadt Luzern über die Anstände der Gerichtsgenossen von Gunzwil: Die Twinge Rickenbach, Niederwil und Mullwil samt anderer Höfen sollen zum Gericht Gunzwil gehören und an den Einkünften des Gerichts an Einzug, Steuern und Bräuchen dergleichen den gle

Archivplan-Kontext

 

Allgemeine Information

Angaben zur Identifikation

Signatur:URK 185/2710
Titel:Urteil von Schultheiss und Rat der Stadt Luzern über die Anstände der Gerichtsgenossen von Gunzwil: Die Twinge Rickenbach, Niederwil und Mullwil samt anderer Höfen sollen zum Gericht Gunzwil gehören und an den Einkünften des Gerichts an Einzug, Steuern und Bräuchen dergleichen den gleichen Nutz und Schaden haben; weil aber die beiden Gemeinden Münster und Gunzwil das Siechenhaus allein gestiftet und bisher erhalten haben, soll es ihnen auch allein gehören, und der Landvogt soll im Namen der Gemeinde Gunzwil der jeweiligen Rechnungsablage beiwohnen.
Exemplar für Rickenbach, Niederwil und Mullwil.
Entstehungszeitraum:13.02.1688
Archivalienart:Urkunde
Stufe:Archiveinheit

Angaben zu Inhalt und Struktur

Trägermaterial:Pergament

Angaben zur Benutzung

Sprache / Schrift:Deutsch
Physische Beschaffenheit:gut

Angaben zu verwandtem Material

Verwandtes Material:URK 185/2709.
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1718
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://query-staatsarchiv.lu.ch/detail.aspx?ID=1108841
 
Startseite|Bestellkorbkeine Einträge|Anmelden|de en fr it
Archivkatalog Staatsarchiv Luzern