URK 165/2387 Henman von Liebegg entscheidet im Streit zwischen seinem Schwiegersohn Petermann von Luternau und Lüpold Büsinger einerseits und Peter Ottmann, Schultheiss von Zofingen und dessen Frau Anna von Rümlang anderseits, hinsichtlich des Twings von Dagmersellen, Egolzwil und Wauwil, dahin, d

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:URK 165/2387
Titel:Henman von Liebegg entscheidet im Streit zwischen seinem Schwiegersohn Petermann von Luternau und Lüpold Büsinger einerseits und Peter Ottmann, Schultheiss von Zofingen und dessen Frau Anna von Rümlang anderseits, hinsichtlich des Twings von Dagmersellen, Egolzwil und Wauwil, dahin, dass beide Parteien diesen Twing und Bann in rechter Gemeinschaft zu gleichen Teilen um grosse und kleine Bussen und Frevel, Fischenzen und Tavern nutzen und brauchen sollen bis zu Ottmanns und Annas Tode, wo dann die Frage von neuem gestellt werden könne. Henman von Liebegg verpflichtet sich bei seinem Spruch zu bleiben, auch wenn er selbst seinen verpfändeten Teil innert dieser Zeit wieder an sich lösen sollte.
Entstehungszeitraum:03.04.1421
Entstehungszeitraum, Anm.:1421 an donstag nach dem sunentag so man singt in der heiligen cristenheit quasi modo geniti.
Archivalienart:Urkunde
Stufe:Archiveinheit

Angaben zu Inhalt und Struktur

Siegler:Henman von Liebegg; Hans Ull von Zofingen.
Trägermaterial:Pergament

Angaben zur Benutzung

Sprache / Schrift:Deutsch
Physische Beschaffenheit:gut

Angaben zu verwandtem Material

Veröffentlichungen:Segesser, Rechtsgeschichte I, 672-673.
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1451
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://query-staatsarchiv.lu.ch/detail.aspx?ID=1108473
 
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