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Allgemeine Information |
Angaben zur Identifikation |
| Signatur: | URK 122/1838 |
| Titel: | Das Gemeinwesen der Gemeinde Baldegg war in Zerfall geraten. Auf ihr Gesuch nun wird von Schultheiss und Rat der Stadt Luzern folgende Ordnung erteilt: 1. Da den 15 Gerechtigkeiten durch Zerstückelung der völlige Untergang droht, sollen die Genossen der Gemeinde diese in 3 und 4 Teile abgeteilten Gerechtigkeiten nach und nach an sich zu ziehen suchen, und in ganze oder halbe Einheiten abteilen. 2. Wenn Fremde oder Einheimische eine ganze oder halbe Gerechtigkeit käuflich an sich bringen, sollen sie als Einzug 8 Gulden bezahlen. Den Genossen bleibt aber der Zug nach Landesrecht vorbehalten. Für Krautlehen (Unterlehen) ist kein Einzug zu bezahlen. 3. Wenn ein Genosse das Seinige verkauft oder dessen verlustig wird, ist er als Tauner zu betrachten. 4. Eine ganze Gerechtigkeit darf nur 2 Feuerstätten, eine halbe aber nur eine Feuerstätte haben. 5. Die im Jahr 1638 errichtete und durch den Landvogt bestätigte Dorfordnung wird bestätigt. |
| Entstehungszeitraum: | 31.12.1735 |
| Entstehungszeitraum, Anm.: | 1735 den 31ten tag christmonat. |
| Archivalienart: | Urkunde |
| Stufe: | Archiveinheit |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
| Siegler: | Luzern, Stadt. |
| Trägermaterial: | Pergament |
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Angaben zur Benutzung |
| Sprache / Schrift: | Deutsch |
| Physische Beschaffenheit: | gut |
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Benutzung |
| Schutzfristende: | 31.12.1765 |
| Erforderliche Bewilligung: | Keine |
| Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
| Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
| URL: | https://query-staatsarchiv.lu.ch/detail.aspx?ID=1107721 |
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