Angaben zur Identifikation |
Signatur: | PA 1411 |
Signatur-Bereich: | PA 1411/1 - PA 1411/29 |
Titel: | SMB-Region Simbabwe Rhodesien, Zeitschriften 3: Mambo Magazine; Kristo; Moto |
Entstehungszeitraum: | 1974 - 1990 |
Stufe: | Akzession |
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Angaben zum Kontext |
Aktenbildner-/Provenienzname: | Archiv SMB |
Bestandesgeschichte: | "Mambo" = Häuptling, König. Das Magazin setzte die verbotene Zeitung "Moto" fort. 1974 Mambo Magazine verboten. Ab 1975: "Kristo". A fortnightly Review of Christian Witness. Printed and published by Mambo Press, Gwelo, Rhodesia. Dazu heisst es in "Wendekreis" 5/1975, S. 34: "Die Mambo-Press der Diözese Gwelo hat mit der Publikation einer neuen Zeitschrift "Kristo" begonnen, die in Zukunft alle zwei Wochen erscheinen wird. Das Zielpublikum ist wiederum eine afrikanische Leserschaft. "Kristo" ersetzt die vorausgegangene Wochenzeitung "Moto" und das "Mambo-Magazine". Beide Publikationen wurden im vergangenen Herbst von der rhodesischen Regierung als "subversiv" verboten. Die neue Zeitschrift "Kristo" will versuchen, sich in jenem publizistischen Spielraum zu bewegen, der nach dem über die Mambo-Press ausgesprochenen Zeitungsverbot noch möglich ist: Beschränkung auf das rein Religiöse". MOTO: Weiter in "Wendekreis" 1980, März, S. 34: "Seit dem 12. Januar [1980] erscheint nach fünfjährigem Druckverbot die Wochenzeitung MOTO (Feuer) wieder. Herausgeber ist die Mambo Press in Gwelo, die 1958 von Immenseer Missionaren gegründet wurde. Drei Kanisiusschwestern von Fribourg halfen beim Aufbau dieses Werkes, das nicht nur als Presseapostolat, sondern auch der Ausbildung einheimischer Kräfte und der Förderung einheimischer Literatur dienen sollte. [...] MOTO erschien erstmals im Januar 1960 als zwölfseitige und mehrsprachige Monatszeitung in Shona, Sindebele und Englisch. Seit dem 3. September 1971 wurde MOTO als Wochenzeitung im Umfang von 16 Seiten gedruckt. Aus verkehrs- und betriebstechnischen Gründen musste jedoch die wöchentliche Auflage auf 27'000 reduziert werden. Ein anderer Grund für die Reduzierung waren [...] die Schwierigkeiten, die den Herausgebern von seiten der damaligen Regierung gemacht wurden. Schon Juni 1969 wurde der damalige Chefredaktor der Zeitung und Leiter der Mambo Press, der Immenseer Missionar und Journalist Michael Traber, vom Bezirksgericht Gwelo wegen einer angeblich "subversiven" Äusserung im MOTO zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt, bedingt erlassen für drei Jahre. Traber appellierte an das Obergericht. Dort hatte man ihn für nicht schuldig erklärt, aber trotzdem wurde er am 10. März 1970 des Landes verwiesen. Sein Nachfolger [...] Albert Plangger wurde am 15. November 1972 ebenfalls wegen eines angeblich "subversiven" Artikels zu fünf Monaten Haft mit Schwerarbeit verurteilt. [...] Am 18. November 1974 traf die Mambo Press ein generelles Zeitungsverbot in dem Sinne, dass keine periodischen Veröffentlichungen mit politischem Charakter mehr erlaubt waren. Unter den damaligen rhodesischen Zeitungen war MOTO die einzige, die unentwegt für die Rechte der schwarzen Bevölkerung eintrat." Namen und zeitliche Abfolge der Periodica: Moto-Mambo-Kristo-Moto. 1959 Moto (monatliche Zeitung) bis 1974; 1974 Mambo (monatliches Magazin) bis Ende 1974. 22.2.1975 Kristo (monatliches Magazin) bis 1979; 12.1.1980 Moto (monatliche Zeitung) erscheint wieder bis 1.5.1982; 1.5.1982 Moto Magazin (Monats-Magazin). |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Inhalt: | siehe oben. |
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Angaben zur Benutzung |
Zugangsbestimmungen: | Es gelten die allgemeinen Zugangsbestimmungen des Staatsarchivs. Einsichtsbewilligungen in Archivalien, die noch einer Schutzfrist unterliegen, erteilt das Staatsarchiv. |
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Angaben zu verwandtem Material |
Veröffentlichungen: | - ...bis die Steine schreien. Die Mambo-Press widersteht allen Einschüchterungen. In: Bethlehem 1970, S. 290 - Sprachrohr der Gerechtigkeit. Die Rolle der Mambo Press in Rhodesien. In: Bethlehem 1972, Oktober, S. 16. - Mambo-Press publiziert die Zeitschrift "Kristo". In: Wendekreis 5/1975, S. 34 - Wiedergeburt einer Wochenzeitung nach fünf Jahren. In: Wendekreis 1980, März, S. 34 |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.2020 |
Erforderliche Bewilligung: | siehe Zugangsbestimmungen bei Akzession |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://query-staatsarchiv.lu.ch/detail.aspx?ID=2016211 |
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