URK 146/2152 Schultheiss und Rat der Stadt Luzern urkunden zu Gunsten der Tavernen zur Linden, zum Bären und zum Rössli im Flecken Ruswil und der Tavernen in Wangen, dass bei Strafe niemand anderer daselbst wirten dürfe und bestätigen die frühere Verordnung über das Zehrgeld. Gleicher Weise wurde

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:URK 146/2152
Titel:Schultheiss und Rat der Stadt Luzern urkunden zu Gunsten der Tavernen zur Linden, zum Bären und zum Rössli im Flecken Ruswil und der Tavernen in Wangen, dass bei Strafe niemand anderer daselbst wirten dürfe und bestätigen die frühere Verordnung über das Zehrgeld. Gleicher Weise wurde Jost von Huben, Wirt in Menznau, auch gefreit.
Entstehungszeitraum:11.02.1575
Entstehungszeitraum, Anm.:1575 uff fryttag vor sanct Valentins deß heiligen bischoffs tag.
Archivalienart:Urkunde
Stufe:Archiveinheit

Angaben zu Inhalt und Struktur

Trägermaterial:Pergament

Angaben zur Benutzung

Sprache / Schrift:Deutsch
Physische Beschaffenheit:verschmutzt; zerknittert
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1605
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://query-staatsarchiv.lu.ch/detail.aspx?ID=1266574
 
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