URK 646/12912 Schultheiss und Rat von Willisau erkennen, dass Hans Glur ab einer Matte, welche dem Kloster St. Urban gehört, so lange nicht schuldig sei dem Kloster den Zehnten zu geben, als er diese Matte innehabe. Wer aber nach ihm diese Matte besitze soll dann dem Kloster St. Urban den Zehnten

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:URK 646/12912
Titel:Schultheiss und Rat von Willisau erkennen, dass Hans Glur ab einer Matte, welche dem Kloster St. Urban gehört, so lange nicht schuldig sei dem Kloster den Zehnten zu geben, als er diese Matte innehabe. Wer aber nach ihm diese Matte besitze soll dann dem Kloster St. Urban den Zehnten geben.
Entstehungszeitraum:23.05.1493
Entstehungszeitraum, Anm.:Willisau, 1493 suntag vor Pfingsten.
Archivalienart:Urkunde
Stufe:Archiveinheit

Angaben zu Inhalt und Struktur

Siegler:Schultheiss von Willisau.

Angaben zur Benutzung

Sprache / Schrift:Deutsch
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1523
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://query-staatsarchiv.lu.ch/detail.aspx?ID=1119808
 
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