PA 578/35 Schultheiss und Rat zu Luzern verordnen auf Bitte der Bürgerschaft von Willisau, dass alle Liegenschaften im Burgerbezirk, die in den Besitz von Fremden gelangen, innerhalb Jahresfrist wieder an Bürger zu veräussern seien. Vorbehalten bleiben jedoch die Rechte von Bürgern der Stadt Luzer

Archivplan-Kontext

 

Allgemeine Information

Angaben zur Identifikation

Signatur:PA 578/35
Titel:Schultheiss und Rat zu Luzern verordnen auf Bitte der Bürgerschaft von Willisau, dass alle Liegenschaften im Burgerbezirk, die in den Besitz von Fremden gelangen, innerhalb Jahresfrist wieder an Bürger zu veräussern seien. Vorbehalten bleiben jedoch die Rechte von Bürgern der Stadt Luzern.
Entstehungszeitraum:18.12.1789
Konkordanz:35
Archivalienart:Urkunde
Stufe:Archiveinheit
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1819
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://query-staatsarchiv.lu.ch/detail.aspx?ID=1039975
 
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